08. Februar 2023

Erneute Bestätigung für Spielerklagen im Bereich der Sportwetten – LG Würzburg

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Würzburg wurden erfolgreich die Verluste aus Sportwetten eingeklagt. Dem Kläger wurden knapp 80.000,00 € zugesprochen.

Erneute Bestätigung für Spielerklagen im Bereich der Sportwetten – LG Würzburg trifft folgerichtige Entscheidung.

Man kann wohl sagen, dass die Verluste aus Sportwetten zu den höchstumstrittensten des Glücksspielrechts gehören. Im Gegensatz zu anderen Glücksspielformen sah der Gesetzgeber mit der sog. Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 nämlich vor, im beschränkenden Umfang den Online-Glücksspielmarkt für bewährte Sportwettanbieter zu öffnen.

Das hierauf stattfindende staatliche Vergabeverfahren wurde vom hessischen Innenministerium durchgeführt und scheiterte an dem Umstand, dass die nicht berücksichtigten Sportwettanbieter das Konzessionsverfahren als rechtswidrig angriffen.

Erste Konzessionen im Bereich der Sportwetten wurden schließlich im Jahr 2020 erteilt.

Die Vermittler von Sportwetten berufen sich nun darauf, dass ihnen aufgrund staatlichen Versagens eine Erlaubnis schon früher zugestanden hätte, ihr Angebot behördlich geduldet worden sei und daher auch zivilrechtlich, vor Erhalt einer Erlaubnis, nicht zu beanstanden sei

Dies solle vor allem für die Anbieter von Sportwetten gelten, die sich um eine Konzession bemüht haben.

Dieser Rechtsauffassung hat das LG Würzburg richtigerweise eine Absage erteilt.

Auswirkungen einer behördlichen Duldung auf zivilrechtliche Ansprüche:

Zu der Behauptung der Beklagten ihr Angebot sei behördlich geduldet gewesen und daher zivilrechtlich wirksam, stellte das LG Würzburg richtig fest:

Im Zeitpunkt der Wetteinsätze des Klägers kann nicht von einer rechtlich relevanten Duldung des Sportwettangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln ausgegangen werden. Auch wenn durch die zuständigen Verwaltungsbehörden keine Untersagung erfolgte, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte ein mit allen rechtlichen Konsequenzen zulässiges Angebot betrieben hat. Allein aus dem Umstand, dass gegen das Angebot von Online-Glücksspielen nicht eingeschritten wird, bedeutet nicht, dass das Angebot entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des geltenden Gesetzes als legal anzusehen ist mit allen damit einhergehenden – auch zivilrechtlichen – Folgen.

Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (hier aus §§ 812 Abs. 1, § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2011) hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchzusetzen.

Die Argumentation des Landgerichts Würzburg ist hierbei folgerichtig. Das Anbieten von Glücksspiel (wozu selbstverständlich auch Sportwetten zählen) ist ohne die erforderliche Erlaubnis verboten und somit illegal.

Eine andere Betrachtungsweise, welche die zivilrechtliche Wirksamkeit aufgrund eines „Nichteinschreitens“ der zuständigen Verwaltungsbehörden annimmt, führt zu nicht tragbaren Ergebnissen.

Hierbei ist insbesondere der Verbraucherschutz zu nennen.

Einem Spieler wird es unmöglich gemacht zwischen legalen und illegalen Sportwettangeboten zu unterscheiden, solange nicht eine Erlaubnis die Rechtmäßigkeit eines Angebots bestätigt.

Schließlich ist es dem Nutzer einschlägiger Seiten nicht möglich herauszufinden, welche Sportwettanbieter am Konzessionsverfahren teilnahmen, sich also um eine Genehmigung bemühten, und welche dies unterließen. Die Teilnahme am legalen oder illegalen Glücksspiel wäre demnach nur vom Zufall abhängig.

Auch spricht das gewichtige Argument der Gewaltenteilung gegen eine zivilrechtliche Wirksamkeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Duldung.

Grundsätzlich ist die Legislative die gesetzgebende-, die Judikative die rechtsprechende- und die Exekutive die vollziehende Gewalt.

Würde man zivilrechtliche Folgen an Exekutivhandeln ausrichten, wäre es auch die Exekutive, die über die Wirksamkeit zivilrechtlicher Normen entscheidet - hierdurch wäre ein eklatanter Verstoß gegen die Gewaltenteilung gegeben.

Das Nichteinschreiten einer Behörde oder gar deren Billigung, hat daher keine zivilrechtlichen Auswirkungen.

Letztendlich spiegelt sich dieser Grundsatz auch in den unterschiedlichen Rechtswegen wider. Während das öffentliche Recht die Beziehung zwischen Staat und Privaten regelt, ist das Zivilrecht für die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander zuständig.

Als Kanzlei haben wir viele der wichtigsten Verfahren im Glücksspielrecht der vergangenen Jahre gegen Online-Casinos erfolgreich geführt und verfügen dementsprechend über große Expertise im Bereich des Glücksspielrechts.

Sollten Sie daher Verluste aus Sportwetten oder sonstigem Glücksspiel zu beklagen haben, wenden Sie sich an uns und nutzen Sie die kostenlose Erstberatung!

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt

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