Erstes Urteil in Pilotverfahren der P&R-Insolvenzverwalter: Anleger darf Auszahlungen behalten
Es gibt einen ersten Hoffnungsschimmer für Anleger der insolventen P&R-Container Gesellschaften. Relevant ist der Fall für alle P&R-Anleger, die binnen 4 vier Jahren vor der Insolvenz Auszahlungen erhalten haben. Das Landgericht Karlsruhe hat nun als erstes Gericht entschieden (Az. 20 O 42/20), dass der Anleger die Auszahlungen für seine insgesamt fünf Container behalten darf.
In dem Fall vor dem LG Karlsruhe hatte der Insolvenzverwalter einen Altanleger von P&R auf Herausgabe der Zahlungen seitens des Containerunternehmens verklagt. Circa 33.500 Euro sollte dieser zurückzahlen. Davon gehen 15.000 Euro auf Mietzahlungen zurück und ungefähr 18.500 Euro auf den Container-Rückkauf durch P&R. Die Zahlungen hatte er vor der P&R-Insolvenz im März 2018 erhalten. Doch das Geld gehöre in die Insolvenzmasse, so der Insolvenzverwalter.
Erstes Urteil in einer Reihe von Pilotverfahren
Dies ist das erste Urteil in einer Reihe von Pilotverfahren, die von den Insolvenzverwaltern angestrengt wurden. Dabei fechten sie Zahlungen der P&R-Gesellschaften vor der Insolvenz an. Konkret geht es dabei um Zahlungen, die Anleger innerhalb der vier Jahre zwischen dem 15. März 2014 und dem Insolvenzstichtag am 15. März 2018 von P&R erhalten haben.
In diesen „Testverfahren“ werden Altanleger von den Insolvenzverwaltern im Rahmen der sogenannten Insolvenzanfechtung zur Rückzahlung von erfolgten Ausschüttungen aufgefordert. Laut § 134 der Insolvenzordnung müssen Insolvenzverwalter in Deutschland sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechten, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Am Ende wird wohl der BGH entscheiden, ob die Zahlungen im Fall P&R zurückgefordert werden dürfen.
Der Beschluss des LG Karlsruhe
Eine Streitfrage in dem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, die seit der Insolvenzanmeldung immer wieder diskutiert wird, betraf den sog. Eigentumsübergang. Dabei geht es um die Frage, ob die P&R-Anleger überhaupt Eigentum an den Containern erworben hatten. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters seien die Anleger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Container gewesen, sodass sowohl die Mietzahlungen als auch der Rückkauf der Container unentgeltlich erfolgt sei. Der Anleger habe dafür keine Gegenleistung erbracht.
Doch das Gericht kam zu einem anderen Schluss. Dementsprechend sei es nicht von Bedeutung, ob Anleger zu Eigentümern der Container geworden wären oder nicht. Vielmehr sei die garantierte Miete unabhängig von dem später vorgesehenen Eigentumserwerb vereinbart worden. Es habe sich dabei also um eine rein vertragliche Vereinbarung gehandelt.
Das LG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass die Mietraten für die Container vertraglich fest vereinbart waren – ebenso wie deren Rückkauf durch P&R. Zwar sei der Preis lediglich in einem Angebot, nicht im Vertrag selbst, genannt gewesen, aber dennoch als angemessen zu betrachten. Auch könne der Insolvenzverwalter nicht belegen, dass die betreffenden Container des Anlegers nicht existiert hätten. Tatsächlich hatte es genau fünf Container dieses Typs im Bestand gegeben.
Dieses Urteil ist durchaus als Hoffnungsschimmer für Anleger zu werten, die in den vier Jahren vor der Insolvenz Auszahlungen von P&R erhalten haben. Doch auch steuerlich gibt es Neuigkeiten: So dürfen Anleger Abschreibungen auf die Container nach einer einheitlichen Regelung zwischen Bund und Ländern für die ersten acht Monate 2018 geltend machen. Den restlichen Buchwert ihrer Container können sie als Verlust geltend machen, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens feststeht, was übrig ist.
In Insolvenzfällen wie diesem bangen zahllose Investoren um ihr Geld. In unserer Anwaltskanzlei verfügen wir über weitreichende Erfahrungen mit Insolvenzen. Alleine in der P&R-Insolvenz vertreten wir zahlreiche Anleger und kämpfen darum, möglichst große Teile ihrer Investition zu retten. Wenn auch Sie Gläubiger in einem Insolvenzverfahren sind, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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