08. Februar 2019

EuGH entscheidet über Gültigkeit der Widerrufsinformationen von Immobilienkreditverträgen

Auf Initiative des Landgerichts Saarbrücken kommt der stark kritisierte „Kaskaden­verweis“ jetzt vor den Europäischen Gerichts­hof (EuGH). Dieser Verweis soll es dem Darlehensnehmer ermöglichen, zu prüfen, welche Pflichtangaben im Darlehensvertrag erforderlich sind, um den Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist auszulösen. Laut Einschätzung des Bundesgerichtshofs sollen die Widerrufsinformationen für Verbraucher ausreichend sein, da die diesbezüglichen Gesetzestexte wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) frei verfügbar wären.  

LG Saarbrücken stellt Eignung der Formulierung infrage

Das Landgericht Saarbrücken ist jedoch der Auffassung, dass die Formulierung in den Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen mit dem sogenannten „Kaskadenverweis“ entgegen der BGH-Rechtsprechung ungeeignet ist, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren. Dabei geht es in erster Linie um die folgende Formulierung: 

„Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat.“

Das LG Saarbrücken hat nun beim EuGH nachgefragt, ob diese Widerrufs­information klar und prägnant sei, und stellt damit die Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs infrage.

Kritisierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der BGH ist der Meinung, dass die Formulierung geeignet sei, um Verbraucher korrekt zu informieren. Das Problem, auf das zahlreiche Rechtsexperten, und nun auch das LG Saarbrücken, hinweisen: Die nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. grundsätzlich vorgeschriebenen Angaben, die ein Verbraucherdarlehensvertrag enthalten muss, sind für den Verbraucher nicht verständlich.

Die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH wird schon länger von Rechts­anwälten kritisiert. Das Land­gericht Saarbrücken hat seine Zweifel an der Zulässigkeit nun wie folgt formuliert:

 „Die für den Frist­anlauf erforderlichen Pflicht­angaben werden nicht voll­ständig, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. verwiesen, der seiner­seits auf die Rege­lungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, die ihrer­seits wiederum auf Rege­lungen des BGB verweisen. Damit muss der Verbraucher selbst eine Vielzahl gesetzlicher Rege­lungen (...) lesen (...).“

Selbst Rechtsexperten und sogar Gerichte sind an der Auslegung des „Kaskaden­verweises“ gescheitert. So gibt es einige Urteile, in denen Gerichte Informationen fälschlicherweise als Pflicht­angaben ausgelegt haben und umge­kehrt.

Prüfung durch EuGH: eine Entscheidung mit Folgen

Jetzt muss der EuGH darüber entscheiden. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Kaskaden­verweis ungeeignet ist, um Verbraucher korrekt über ihr Widerrufs­recht zu informieren, dann wären die Widerrufs­informationen in Darlehensverträgen ab dem 11. Juni 2010 falsch und die jeweiligen Verträge könnten heute noch widerrufen werden.

Dementsprechend wäre dann auch das gesetzliche Muster falsch. Das wiederum wären dann gute Nachrichten für die Verbraucher. Denn die gesetzliche Regelung, derzufolge eine dem Muster entsprechende Regelung auch dann wirk­sam bleibt, wenn sie sich als fehler­haft erweisen sollte, würde gegen die EU-Richtlinien verstoßen und wäre damit ebenfalls unwirk­sam.

Was das für Verbraucher bedeutet

Darlehensnehmer, die Verträge nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben, könnten in dem Fall problemlos auf ein Darlehen mit Niedrigzins umfinanzieren. Darüber hinaus wäre auch eine vorzeitige Ablösung der Kredite möglich, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Sollte bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt worden sein, könnte der Darlehensnehmer diese von der Bank zurückfordern. Außerdem fiele die Nichtabnahmeentschädigung bei Forward-Darlehen weg.

Verbraucher sollten deshalb ihre Kreditverträge von einem qualifizierten Anwalt auf eine mögliche Widerrufbarkeit prüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (5 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen