11. Dezember 2023

EuGH: SCHUFA-Score darf nicht allein maßgeblich für Kreditwürdigkeit sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 07.12.2023 entschieden, dass der SCHUFA-Score nicht das einzige Kriterium bei der Frage sein darf, ob Unternehmen, z.B. Banken, mit einem Kunden einen Vertrag abschließen oder Kunden einen Kredit gewähren. Was das Urteil des EuGH für Verbraucher bedeutet, erfahren Sie hier.

Worum geht es bei dem SCHUFA-Score?

Nach den eigenen Angaben der SCHUFA bedeutet das sogenannte Scoring, dass anhand von Erfahrungen aus der Vergangenheit Prognosen für die Zukunft erstellt werden. Durch das Scoring soll die Frage beantwortet werden, ob eine Person bei einem Vertragsschluss ihrer Zahlungsverpflichtung wird nachkommen können oder nicht.

Dies ist eine wichtige Information für Unternehmen wie z.B. Banken, um das Risiko eines Zahlungsausfalls möglichst gering zu halten. Während das Scoring somit für die Unternehmen und Banken von Vorteil ist, ist es gerade für Verbraucher nachteilig, da die SCHUFA nicht offenlegt, wie das Bonitäts-Scoring zustande kommt.

Die Entstehung des Werts, der zwischen 0 und 100 Prozent liegen kann, ist so für den Einzelnen nicht nachvollziehbar. Dabei hat ein schlechter Score-Wert für die Verbraucher weitreichende Konsequenzen. Er kann dazu führen, dass es dem Verbraucher nicht einmal mehr möglich ist, einen Mobilfunkvertrag abzuschließen. Die Benachteiligung gerade auch von Verbrauchern hat der EuGH erkannt und mit seinem Urteil deren Rechte gestärkt.

Worüber hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hatte zum einen über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem Scoring in bestimmten Fällen um eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO handelt, die die betroffene Person beeinträchtigt. Zum anderen darüber,  inwieweit der SCHUFA-Score maßgeblich für die Entscheidung eines Unternehmens oder einer Bank ist, einen Vertrag abzuschließen bzw. einen Kredit zu gewähren oder nicht.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte dem EuGH den Fall einer Kundin vorgelegt, die keinen Kredit von ihrer Bank bekommen hat, da ihre Bewertung bei der SCHUFA zu schlecht war. Die SCHUFA teilte der Kundin zwar ihren Score-Wert mit, jedoch nicht die konkrete Berechnungsmethode, sodass für die Kundin der konkrete Wert nicht nachzuvollziehen ist.

Nach dem EuGH müsste in dem konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung der Gewährung eines Kredits allein von dem Score der Kundin abhing. In diesem Fall ist das automatisierte Datensammeln nach Art. 22 DSGVO verboten.

Was bedeutet das EuGH-Urteil für Verbraucher?

Endgültig geklärt werden muss der Fall nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Bis zur abschließenden Klärung durch die deutschen Gerichte bleibt es vorerst dabei, dass in Deutschland die SCHUFA die Zahlungsfähigkeit von einzelnen Kunden bewertet. Die SCHUFA zeigte sich dementsprechend gelassen und sieht aktuell keinen Handlungsbedarf. Gleichwohl ist das EuGH-Urteil ein wichtiges Signal: Das Datensammeln und deren Bewertung ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. An diese Vorgaben muss sich auch die SCHUFA halten. Es ist daher in näherer Zukunft von Urteilen deutscher Gerichte auszugehen, die zugunsten der Verbraucher entscheiden werden. Wir halten Sie entsprechend auf dem Laufenden.

Haben Sie noch Fragen zum SCHUFA-Score oder sind Ihnen durch diesen Nachteile entstanden? Dann vereinbaren Sie einfach bei uns einen Termin zu einem kostenlosen Erstgespräch. Wir freuen uns auf Sie!

von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin

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