12. Juli 2018

EuGH stärkt Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 31.05.2018 - C 537/17 - entschieden, dass Fluggäste auch dann Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung haben, wenn der Anschlussflug verspätet durchgeführt wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich Start- oder Zielflughafen des Anschlussfluges innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union befinden, sondern ob die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung sind.

In dem durch den EuGH zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) gebucht. In Casablanca (Marokko) sollte sie umsteigen. Es war also vorgesehen das zwei Flüge erfolgen, von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir. Der Anschlussflug sollte somit ausschließlich außerhalb der Europäischen Union stattfinden. Jedoch konnte die Klägerin ihren Anschlussflug in Casablanca nicht antreten, da ihr Platz bereits vergeben worden war. Sie kam mit einer vierstündigen Verspätung in Agadir an.

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Flugverspätung kommen nach Art. 3 der FluggastrechteVO dann in Betracht, wenn ein Fluggast seinen Flug auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates antritt. Tritt er seinen Flug in einem Drittstaat an, muss sich der Zielflughafen innerhalb der EU befinden und das ausführende Luftfahrtunternehmen ebenfalls in der Europäischen Union beheimatet sein. Ein Anspruch wegen Flugverspätung kam im vorliegenden Fall also nur dann in Betracht, wenn die Teilbeförderungen eine Gesamtheit darstellen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine solche „Gesamtheit“ dann vorliegt, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung sind. Der Grund für den Schadensersatzanspruch nach der FluggastrechteVO ist der irreversible Zeitverlust und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten am Endziel der Beförderung.

Es ist somit unerheblich, dass die Anschlussbeförderung ausschließlich außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurde. Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsauffassung des EuGH, dass ein Wechsel des Fluggeräts vorgenommen wurde.

„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.“ (EuGH Urt. v. 31.05.2018 - C 537/17 -)

Flugreisende können nun also eher auf Entschädigungszahlungen hoffen. Sollte es bei Ihrem anstehenden Urlaub zu einer Flugverspätung kommen, beraten wir Sie gerne und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch. Die Erstberatung ist immer kostenlos.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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