19. Dezember 2013

EuGH urteilt für Versicherungskunden - Rückabwicklung von Verträgen möglich

Kunden, die in den Jahren zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherung abgeschlossen hatten, diesen dann aber „rückgängig“ machen wollten, mussten sich bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2013 regelmäßig mit einem geringem Rückkaufswert bei Kündigung abfinden, der der Höhe nach bei weitem nicht den eingezahlten Beiträgen entsprach. Das dürfte sich nun ändern:

Kunden, die einen Widerruf des Vertrags beabsichtigten – um alle eingezahlten Beiträge zurückzuerhalten -, konnten diesen nicht wirksam ausüben. Grund hierfür war das bei Abschluss der Versicherungen praktizierte Policenmodell. Dieses sah vor, dass der Kunde die Versicherungsbedingungen und alle weiteren Informationen erst mit der Versicherungspolice zugeschickt bekam – also wenn der Vertrag bereits unterzeichnet war. Dann blieben ihm nur noch 14 Tage, um die Versicherung zu widerrufen.

Ebenfalls kamen Kunden in der Regel zu spät, wenn sie die Lebensversicherung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung über das Widerrufsrecht noch Jahre später widerrufen wollten.

Nach § 5 a II VVG a.F. musste ein „Widerspruch“ binnen eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie erfolgen. In den meisten Fällen wurde den Kunden aber erst später bekannt, dass das von den Versicherern versprochene Sparpotential aufgrund versteckter Verwaltungsgebühren nicht erreicht werden konnte und im Ergebnis gar kein Sparpotential bestand – stellte sich in den vergangenen Jahren doch mehr und mehr heraus, dass Lebensversicherungen entgegen der Werbung der Versicherungen gerade keine ideale Kombination aus Vermögensaufbau und Sicherheit darstellen.

Mit Urteil vom 19.12.2013 kippte der EuGH nunmehr die Vorschrift des § 5 a II VVG a.F. und stärkte damit die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen.

Wenn ein Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, dürfe nach dem EuGH dieses nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen, urteilten die Richter in Luxemburg.

Die Richter argumentierten, dass ein Verbraucher kein Recht zu einem Zeitpunkt verlieren könne, zu dem er es noch gar nicht kannte.

Das Urteil betrifft wohlgemerkt nur Altverträge bis 2007.

Kunden, die Verträge in den Jahren zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben, tun gut daran, die Versicherungspolicen auf Fehler, z.B. in den Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen. Es könnte sich finanziell lohnen.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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