27. März 2016

Fahrerflucht: Ein schnell begangenes Delikt

Wenn in den Medien von Fahrerflucht die Rede ist, dann geht es in der Berichterstattung meistens um Menschen, die einen schlimmen Unfall mit Toten oder Verletzten, verursacht haben und dann einfach weggefahren sind. Ein schlimmes Delikt.

Eine Fahrerflucht ist jedoch ein äußerst schnell begangen und Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren, die jeden treffen können.

Der Gesetzestext zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), welcher die Fahrerflucht meint, lautet wie folgt,

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

 

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

 

 

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der häufigste Fall der Fahrerflucht findet auf einem Parkplatz statt. Man hat beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug leicht berührt. Das kann jedem mal passieren. Doch nun kann eine falsche Reaktion sehr schnell zu einem Strafverfahren führen.

Denn das Gesetz schreibt vor eine angemessene Zeit zu warten, bis der Unfallgegner oder die Polizei die nötigen Feststellungen zum Unfallverursacher aufnehmen konnten. Gerichte haben hier ein Warten von 20 Minuten schon als zu kurz angesehen.

Selbst ein nur kurzzeitiges Entfernen, um Papier und Stift für eine Nachricht für den Unfallgegner zu besorgen, hat schon zu Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt.

Hier sollten Sie auf Nummer sicher gehen und sofort selbst die Polizei rufen und dieser Ihre Unfallbeteiligung mitteilen. Sollten Sie kein Telefon zur Hand haben und niemand da sein, der für Sie die Polizei rufen kann, dann sollten Sie tatsächlich eine längere Zeit warten und wenn niemand erscheint direkt zur nächsten Polizeidienststelle fahren. Diese Mitteilung bei der Polizei sollten Sie auf keinen Fall auf den nächsten Vormittag oder den Montag nach dem Wochenende verlegen, denn dann können Sie sich bereits dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Neben einer zu erwartenden Geldstrafe droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn wer einen „bedeutenden Schaden“ verursacht hat und sich vom Unfallort entfernt, der gilt nach Strafgesetzbuch regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Ein bedeutender Schaden wird jedoch bereits bei einem Sachschaden von 1.300,00 € angenommen und somit relativ schnell erreicht.

Ansonsten passiert es auch oft, dass Mandanten plötzlich die Polizei vor der Tür stehen haben, ihnen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird, sie aber noch nicht einmal von einem Unfall wissen. Die Polizei zeigt einem dann eine Schramme am Auto, die man selbst noch nicht bemerkt hatte und teilt einem mit, dass Zeugen gesehen haben, wie man ein anderes Auto angestoßen hat.

Hier raten wir Ihnen gar nichts zu sagen und der Polizei mitzuteilen, dass Sie einen Anwalt beauftragen werden.

Denn nun kommt es darauf an, ob Sie mit Vorsatz gehandelt haben, also den Unfall bemerkt haben und sich trotzdem entfernt haben. Hier kann dann eine falsche Äußerung wie „Ich habe da was gehört, aber dachte es wäre nichts“, schon den Grundstein für eine Verurteilung legen.

Von daher raten wir Ihnen in jedem Fall, sich in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (wie auch in anderen Strafverfahren) nicht ohne Anwalt zu verteidigen. Das gilt sowohl für Aussagen mündlich gegenüber der Polizei, als auch wenn die Polizei eine schriftliche Stellungnahme von Ihnen möchte.

Für den Anwalt gibt es viele Ansatzmöglichkeiten zur Verteidigung. Die Frage ob Sie tatsächlich den Unfall verursacht haben, oder ob Sie ihn bemerkt haben mussten. Ob der Schaden tatsächlich aufgrund des Unfalls entstanden ist und in wie weit Sie sich bemüht haben, die für die Unfallregulierung notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Angriffspunkte sind z.B. der Unfall als solches, Ihr Vorsatz und die Schadenshöhe, die für Ihre Fahrerlaubnis ggfs. besonders wichtig sein kann.

Die Erfahrung zeigt, dass Sie mit einem Anwalt deutlich höhere Chancen haben, dass das Verfahren bereits ohne Gerichtsprozess eingestellt wird, als wenn Sie sich ohne Anwalt verteidigen. Bei einer durch den Anwalt erwirkten Einstellung des Verfahrens übernimmt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Von daher zögern Sie nicht, wenn Ihnen eine solche Straftat vorgeworfen wird, sondern machen Sie direkt einen Termin mit uns aus.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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