06. März 2024

Fahrlässigkeit vs. Vorsatz – OLG-Beschluss zu Bußgeldhöhe

In einem für Autofahrer wichtigen Urteil befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Frage, ob es sich bei einer Überschreitung des Tempolimits um Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelte und ob dementsprechend das Bußgeld evtl. zu reduzieren ist.

Mit 35 km/h zu viel auf der Autobahn geblitzt

Ein Autofahrer war auf der Autobahn unterwegs gewesen. Wegen Unebenheiten auf der Fahrbahn war die Geschwindigkeit mit entsprechendem Zusatzschild auf 100 km/h reduziert worden. Eine Meterangabe oder ein Aufhebungsschild gab es allerdings nicht. Der Autofahrer hielt sich zunächst an die Geschwindigkeitsbegrenzung, beschleunigte dann aber wieder, als er keine Unebenheiten mehr bemerkte. Kurz darauf wurde er mit 136 km/h geblitzt.

Der Mann erhielt einen Bußgeldbescheid, in dem ihm ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde. Aus diesem Grund wurde das Bußgeld verdoppelt. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Fehleinschätzung der Gefahrenlage

Er gab an, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die Gefahrenstelle vorüber war und das Tempolimit nicht mehr gelte. So habe er keine Schäden mehr bemerkt und andere Autos hätten ebenfalls beschleunigt. Das Amtsgericht wertete sein Verhalten jedoch als vorsätzliche Überschreitung und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro.

Der Mann legte gegen das Urteil Widerspruch ein und der Fall kam vor das Oberlandesgericht Brandenburg. In seinem Urteil vom 17. November 2022 (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22) gab das Gericht dem Autofahrer Recht und reduzierte das Bußgeld.

OLG Brandenburg erkennt nur Fahrlässigkeit und halbiert das Bußgeld

Der Autofahrer habe sich nicht beim Tempolimit selbst geirrt, sondern in Bezug auf die fortgesetzte Gefahrenlage. Vorsatz könne ihm dabei nicht unterstellt werden. Da die Gefahr noch bestanden habe, müsse von einer fahrlässigen Fehleinschätzung ausgegangen werden, nicht von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Folglich reduzierte das OLG die Geldbuße um die Hälfte.

Die Unterscheidung zwischen einem Fehler beim Einschätzen der aktuellen Situation und einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann für Betroffene also große Auswirkungen haben. Wenn Sie unter ähnlichen Umständen geblitzt wurden, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné gerne und prüfen, ob auch in Ihrem Fall das Bußgeld reduziert werden kann. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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