24. Mai 2019

Fahrradunfall: Tragen Fahrradfahrer ohne Helm eine Mitschuld?

Bei Fahrradunfällen mit Kopfverletzungen behaupten Versicherungen immer wieder, dass den Verletzten eine Mitschuld trifft, wenn dieser keinen Fahrradhelm trug.

Der Bundesgerichtshof hatte diesem Rechtsverständnis bereits im Jahr 2014 eine Absage erteilt, jedoch vorläufig nur für Unfälle bis zum Jahr 2011. Der Bundesgerichtshof begründete seine damalige Entscheidung damit, dass laut einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen lediglich 11 % der Radfahrer, über alle Altersgruppen hinweg, innerorts einen Fahrradhelm tragen würden. 

Trotz der allgemeinen Empfehlungen an Teilnehmer am Radverkehr, einen Helm zu tragen, könne man daher nicht annehmen, dass die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen habe. 

Diese vom Gericht vorgenommene Einschränkung auf Unfälle bis zum Jahr 2011 lässt natürlich die Frage offen, wie sich diese Rechtsprechung bis heute entwickelt hat und wie sie sich in der Zukunft entwickeln wird. 

Landgericht Kiel: kein Mitverschulden

Mit Urteil vom 18.12.2018 hat das Landgericht Kiel nunmehr hinsichtlich eines Unfalls aus Mai 2017 Stellung genommen.

Wie auch der Bundesgerichtshof hat das Landgericht Kiel bei seiner Einschätzung die Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen berücksichtigt. Demnach trugen im Jahr 2017 19 % der Radfahrer einen Schutzhelm. Dies ist zwar eine Steigerung zu den Feststellungen des Bundesgerichtshofes in Bezug auf das Jahr 2011, von einer allgemeinen Überzeugung der Erforderlichkeit, einen Schutzhelm zu tragen, könne jedoch weiterhin keine Rede sein. 

Somit ist auch für das Jahr 2017 und damit mutmaßlich auch noch für heute anzunehmen, dass das Nichttragen eines Schutzhelmes bei einem Fahrradunfall nicht zu einem Mitverschulden an den Verletzungen führt und somit ein darauf begründeter Abzug des Schmerzensgeldes durch die Versicherung unzulässig ist. 

Rechtsprechung im Wandel

Es handelt sich hier um eine gegebenenfalls im Wandel befindliche Rechtsprechung. Ob sie auf dem derzeitigen Stand bleibt oder sich weiterhin verändert, wird maßgeblich durch die Politik sowie die Akzeptanz in der Gesellschaft entschieden werden. 

Wir raten Ihnen daher durchaus dazu, einen Fahrradhelm zu benutzen – zu Ihrer eigenen Sicherheit. Sollte eine gegnerische Versicherung aufgrund dessen aber das Ihnen zustehende Schmerzensgeld kürzen wollen, sollten Sie dies in keinem Fall akzeptieren, sondern sich anwaltliche Hilfe suchen. Wir vertreten Sie dabei gerne. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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