07. Januar 2022

Falscher Schufa-Eintrag: Kläger erhält Schmerzensgeld

Wie sehr ein falscher Schufa-Eintrag einem das Leben erschweren kann, musste der Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Mainz erleben, das nun zu seinen Gunsten ausging. Angefangen hatte alles mit einer nicht bezahlten Stromrechnung in Höhe von 292 Euro. Der Stromanbieter übergab die offene Forderung an eine Inkassofirma, die nicht nur einen Vollstreckungsbescheid gegen den Mann erwirkte, sondern dies auch sofort der Schufa meldete. Dabei hatte der Kläger die geforderte Summe bereits drei Tage nach Zugang des Bescheides überwiesen. Dennoch erhielt er zwei Schufa-Einträge: der Erste über den offenen Vollstreckungsbescheid, der Zweite darüber, dass die Forderung „uneinbringlich“ sei – sprich, dass der Mann also nicht zahle.

Diese Einträge hatten für den Kläger drastische Folgen: Seine Bank hielt ihn nicht mehr für kreditwürdig und kündigte ihm die Kreditkarte. Darüber hinaus drohte das Geldinstitut mit der Kündigung von Krediten in Höhe von 67.000 Euro. Der Familienvater klagte gegen die Inkassofirma, die mit ihrem Handeln die Kette der Ereignisse in Gang gesetzt hatte.

LG Mainz spricht Kläger 5.000 € Schmerzensgeld zu

Das Landgericht Mainz sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 12.11.2021 (Az. 3 O 12/20) wegen Verletzung des Datenschutzes und Rufschädigung 5.000 Euro Schmerzensgeld zu – der bislang höchste immaterielle Schadensersatz nach einem negativen Schufa-Eintrag. Laut der Richter hätte die Inkassofirma die erste Meldung nicht so schnell absetzen dürfen, ohne dem Mann die Gelegenheit zu geben, die Forderung zu begleichen oder ihr zu widersprechen.

Zwar hatte das Inkassounternehmen den Eintrag einige Zeit später widerrufen, teilte dies dem Kläger jedoch nicht mit. Der Eintrag selbst wurde darüber hinaus von der Schufa Holding AG nicht zeitnah gelöscht, sondern bestand für ca. vier Monate. In dieser Zeit hatte er jedoch weitreichende Folgen für den Betroffenen. Die Richter verwiesen darauf, dass zwischen Eintragung und Löschung des Eintrages eine Immobilienfinanzierung zu scheitern drohte und außerdem Kreditkarten gesperrt wurden, die der Kläger für seine berufliche Tätigkeit benötigte. Beides sei auf den Schufa-Eintrag zurückzuführen, so die Richter.

Außerdem blieb die Kreditkartenkündigung bestehen, selbst dann noch, als der Eintrag bereits gelöscht worden war. Die Deutsche Bank erstellt nämlich jeweils einen internen Scorewert zur Kreditwürdigkeit und ein solcher Negativeintrag fließt dabei mit ein. Die Bank hatte dem Kläger aufgrund dessen mit Kündigung aller Geschäftsbeziehungen gedroht.

Um den Folgen des Schufa-Eintrags entgegenzuwirken, habe der Kläger rund zwanzig Stunden für Schriftverkehr, Telefonate etc. aufwenden müssen. Dennoch sei ihm ein massiver Ansehensverlust entstanden, heißt es im Urteil.

Negativeintrag erfolgte zu Unrecht

Nach Auffassung des LG Mainz sei der Negativeintrag zudem rechtswidrig gewesen – und zwar unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit nach der DSGVO oder nach dem Bundesdatenschutzgesetz bewertet würde.

Maßgeblich für den Verlauf war hier der Vollstreckungsbescheid, der vom Inkassounternehmen an die Schufa Holding AG übermittelt wurde, noch bevor die Zustellung beim Betroffenen erfolgte. Und es war ein Betrag von unter 300 €, der diese Odyssee ins Rollen brachte.

Verbraucher sollten daher regelmäßig ihre Schufa-Einträge prüfen und ggf. korrigieren lassen. Vor allem angesichts der Tatsache, dass nicht jeder Negativeintrag zu Recht bei der Schufa Holding AG gespeichert werden darf. In unserer Kanzlei stehen wir Mandanten in solchen Fällen gerne zur Seite und kämpfen dafür, solche unrechtmäßigen Einträge löschen zu lassen. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie dazu gern.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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