02. Oktober 2013

Fehlerhafte Restwertklauseln in Leasingverträgen

Restwertklauseln in Leasingverträgen sind offenbar in vielen Fällen unwirksam. Damit entfällt die Pflicht für den Leasingnehmer zum Restwertausgleich bei Ablauf der Vertragslaufzeit.

Um was geht es?

Beim Restwertleasing verpflichtet sich der Kunde am Ende der Vertragslaufzeit für den bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeuges einzustehen, wenn durch den anschließenden Verkauf des Leasingfahrzeuges der vereinbarte Restwertbetrag nicht erreicht wird.

Was ist das Problem?

Experten haben schon frühzeitig vor diesem Vertragsmodell gewarnt. Der Kunde wird zunächst mit niedrigen Leasingraten zum Abschluss des Vertrages verleitet. Dabei vertraut der Kunde darauf, dass der vereinbarte Restwert in der Regel am Vertragsende mit dem Leasingfahrzeug auch erreicht werden kann. Eben dies ist aber oftmals nicht der Fall:

Die Leasinggeber kalkulieren in vielen Fällen einen zu hohen Restwert, um gerade die niedrigen Leasingraten anbieten zu können. Hierdurch werden die tatsächlichen Kosten des Vertrages verschleiert und der Kunde zum Vertragsabschluss verleitet.

Folge:

Die Differenz, die schnell mehrere tausend Euro betragen kann, soll dann der Kunde aus eigener Tasche bezahlen.

Was tun?

Wer hiervon betroffen ist, sollte den geforderten Restwertausgleich nicht vorschnell bezahlen.

Klauseln, die die tatsächlichen Kosten des Vertrages verschleiern, oder nicht ausdrücklich auf die Gefahr einer Nachzahlung am Vertragsende hinweisen, können nach geltendem Recht unwirksam sein.

Nach unserer Einschätzung sind z.B. die Leasingverträge der Volkswagen Leasing GmbH, welche auch für die anderen namenhaften Marken der Volkswagengruppe (Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, etc.) die Leasingverträge vergibt, fehlerhaft. Die Klausel über den zu leistenden Restwertausgleich am Ende der Vertragslaufzeit benachteiligt oftmals die Kunden dermaßen, dass die Kunden nicht in jedem Fall einen Restwertausgleich leisten müssen.

Wir sind derzeit mit der Abwehr unberechtigter Restwertausgleichsforderungen nach Vertragsende beauftragt. Über Prozessereignisse werden wir berichten.

Wenn auch Sie von Ihrem Leasinggeber zu einer überhöhten Restwertausgleichszahlung nach Beendigung des Leasingvertrages aufgefordert wurden, obwohl sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand befand und die der Kalkulation der Restwertberechnung zu Grunde gelegte Laufleistung nicht überschritten wurde, kontaktieren Sie uns.

Wir prüfen gerne, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, sich erfolgreich gegen die Ausgleichsforderung zu verteidigen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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