23. Juli 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: LG Berlin verurteilt DKB zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht Berlin hat die Deutsche Kreditbank AG mit Urteil vom 09.07.2015 erneut zur Rückzahlung einer zur Ablösung eines Darlehens geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Daneben wurde die DKB AG zur Rückzahlung weiterer überzahlter Zinsen verurteilt.

Der Tenor lautet:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.719,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.838,79 € seit dem 26. Februar 2014 und aus 3.880,37 € seit dem 06.06.2014 zu zahlen.“ - LG Berlin

In dem von uns geführten Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte der Kläger Ende 2013, im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie, zur Ablösung zweier Darlehen insgesamt eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 16.838,79 € an die DKB AG zahlen müssen.

Anfang 2014 machte der Kläger nachträglich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch.

Die DKB AG erkannte den erfolgten Widerruf des Klägers nicht an und weigerte sich die Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten. Im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages hat die Bank jedoch kein Recht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Lesen hier unseren Leitartikel zu diesem Thema.

Auch kann es im Falle eines Widerrufs zu einer Zinserstattung kommen, da im Rahmen der Rückabwicklung der Verbraucher keine Zinsen mehr für das Darlehen schuldet, sondern lediglich Nutzungsersatz. Der Nutzungsersatz für die Zeit in der der Verbraucher die Darlehensvaluta zur Verfügung hatte, kann aber geringer ausfallen, weshalb es zu einer Zinserstattung kommen kann.

Das Landgericht Berlin gab unserer Mandantschaft Recht und verurteilte die DKB zur Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung und einer weiteren Zinserstattung.

Das Landgericht Berlin hatte bereits mit Urteil vom 07.11.2011 - 38 O 358/10 - gegen die DKB AG entschieden. Ebenso hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) eine Widerrufsbelehrung der DKB AG für unwirksam erachtet (wir verweisen auf unseren Artikel vom 06.01.2015).

Neben der Fehlerhaftigkeit der genutzten Widerrufsbelehrungen stellte das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 09.07.2015 dabei auch in überzeugender Weise fest, weshalb sich die Banken im Falle eines Widerrufs nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen können.

„Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014,1030). Denn für eine Partei, die ihre Belehrungspflicht nicht erfüllt hat, entsteht in der Regel kein Vertrauenstatbestand, da sie davon ausgehen muss, dass der andere Teil von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß (BGH NJW 2014, 2646).“ - LG Berlin

 Im Übrigen schloss sich die erkennende Kammer überwiegend der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 24 U 169/13) an.

Ob die DKB AG gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einlegen wird, bleibt noch abzuwarten. Da das Kammergericht Berlin aber bereits zugunsten der Verbraucher geurteilt hat, wird das Eis für die DKB AG immer dünner.

Wer in dem Zeitraum von 2002 bis 2010 einen Darlehensvertrag bei der DKB AG abgeschlossen hat, sollte unbedingt seinen Vertrag von einem Fachmann prüfen lassen.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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