15. Oktober 2021

Fondsgebundene Lebensversicherung widerrufen: Ersatz nur für tatsächliche Nutzung

Wenn ein Versicherungsnehmer seine fondsgebundene Lebensversicherung widerruft, kann er vom Versicherer nur Ersatz für die tatsächlich erfolgte Nutzung des Kapitals verlangen – insbesondere, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen wurden. So lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.11.2020 (Az.: 20 U 125/20).

Widerruf der fondsgebundenen Lebensversicherung: Wie hoch ist die Erstattung?

Der klagende Versicherungsnehmer hatte seine fondsgebundene Lebensversicherung nach mehreren Jahren widerrufen, weil er bei Vertragsabschluss nur unzureichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden war. Doch waren sich Versicherungsnehmer und Versicherung uneinig über die Höhe des Betrags, den letztere nach Rückabwicklung des Vertrags zu erstatten hatte. Das Versicherungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es nur die tatsächlich aus dem Vertrag gezogenen Nutzungen zu erstatten habe.

Das Landgericht Paderborn gab der beklagten Versicherung Recht. Da der Versicherte in der Zwischenzeit verstorben war, legten seine Erben gegen das Urteil Berufung ein und der Fall wurde in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Die Richter schlossen sich dem Urteil des LG Paderborn an.

Entwicklung der konkret angelegten Beiträge maßgeblich

Da der Versicherer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Sparanteile in vereinbarte Finanzprodukte anzulegen hat, könne die tatsächlich erfolgte Nutzung nur anhand der Entwicklung der konkret angelegten Beiträge ermittelt werden, so die Richter. Und zwar auch dann, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Beiträge auf bestimmte Weise in einem gesondert verwalteten Pool anzulegen sind, was bei der fraglichen Lebensversicherung der Fall war. Unter diesen Bedingungen könne die Versicherung die Beiträge nämlich nicht so anlegen, wie sie es mit freiem Kapital tun kann.

Außerdem habe das Versicherungsunternehmen hinreichend darauf hingewiesen, dass die Daten zur Entwicklung des Pools im Internet frei verfügbar wären, und zudem konkret angegeben, wo diese zu finden seien. Daher wäre es Sache des Klägers gewesen, diese Informationen auszuwerten, wenn er Zweifel an der Höhe des Betrags gehabt hätte.

Der Kläger hatte zudem moniert, dass die Daten nur in englischer Sprache verfügbar gewesen waren. Doch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten, da er sich selbst zum Vertragsabschluss mit einem britischen Lebensversicherer entschlossen hatte.

Wer seine Lebensversicherung widerrufen will, sollte also im Vorhinein genau prüfen lassen, mit welcher Höhe der Erstattung bei Rückabwicklung des Vertrags zu rechnen ist. Gerne klären wir diese Frage im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, ebenso wie die Frage, ob ein Widerruf überhaupt möglich ist, und beraten Sie zum besten Vorgehen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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