15. Februar 2016

Fordern Sie Ihre alten/verjährten Kreditbearbeitungsgebühren mit uns zurück!

Problem:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist seit 2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig ist. Der Kunde kann diese Gebühr zurückverlangen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Bearbeitungsentgelte, die vor dem 31.12.2012 von der Bank vereinnahmt wurden, sind somit verjährt, es sei denn die Verjährung wurde gehemmt.

Aber: Aufrechnung ist noch möglich!

Auch wenn Ihr Anspruch auf Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren verjährt sein sollte, besteht unter Umständen die Möglichkeit diesen Anspruch mit fälligen Gegenansprüchen der Bank aufzurechnen. Die Verjährung der Erstattungsansprüche führt somit nicht zum Rechtsverlust des Kunden.

Verjährung bedeutet, dass die Durchsetzung von Rechten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Erhebt der Verpflichtete die Einrede der Verjährung nachdem das Recht verjährt ist, kann es grundsätzlich nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Kunde seinen Erstattungsanspruch gänzlich verliert.

Nach der Rechtsprechung des AG Mönchengladbach (mit Urteil vom 19.02.2014 Az. 36 C 443/13) und des LG Nürnberg Fürth (mit Urteil vom 17.11.2015, Az. 7 O 902/15), besteht die Möglichkeit mit dem Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr mit fälligen Ansprüchen der Bank aufzurechnen. Dies sogar für den Fall, in dem die Bank im Kreditvertrag vereinbart hat, dass eine solche Aufrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.

Eine wirksame Aufrechnung gem. § 387 ff. BGB setzt voraus, dass die Forderung gegenüber der aufgerechnet werden soll, erfüllbar ist und dass die Gegenforderung fällig und durchsetzbar ist.

Die Verjährung der Forderung "Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr" schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 215 BGB vorliegen.

§ 215 BGB
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Lösung:

Gem. § 215 BGB ist eine Aufrechnung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Demnach zu dem Zeitpunkt in dem die Hauptforderung bereits entstanden war.

Hat die Bank also gegen den Kunden einen Anspruch auf ratierliche Rückzahlung eines Ratenkredits, kann der Kunde trotz eines bereits verjährten Anspruchs auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr mit fälligen Raten aus dem Kredit aufrechnen, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Darlehensvertrages der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr noch nicht verjährt war.

Dagegen spricht auch nicht, dass der Anspruch der Bank auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in monatlichen Raten fällig wird, da der Anspruch gegen den aufgerechnet wird nicht fällig sein muss. (BGH, NJW 2006, 3631, 3632)

TIPP:

Machen Sie Ihre Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren mit uns immer noch geltend.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (2 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen