24. März 2021

Fragwürdige Sportwetten-Lizenzvergabe durch das Regierungspräsidium Darmstadt

Verschiedenen Online-Anbietern ist durch das Regierungspräsidium Darmstadt seit Oktober 2020 eine Lizenz zum Veranstalten von Online-Sportwetten im Internet erteilt worden. Diese Lizenzerteilung steht jedoch in Fällen, in denen der Anbieter zugleich weitere Online-Glücksspiele neben den Sportwetten anbietet, im klaren Widerspruch zu der derzeit geltenden Rechtslage.

Seit Oktober 2020 ist es verschiedenen Online-Anbietern nun offiziell gestattet Sportwetten im Internet anzubieten. Das Regierungspräsidium Darmstadt, als zuständige Behörde, hat u. a. der Tipico Co. Limited sowie der BWIN (Deutschland) Limited eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im Internet erteilt.

Diese Lizenzerteilung ist fragwürdig, da die Gestaltung der beiden Online-Seiten mit dem derzeit geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen ist.

Nach dem noch bis zum 30. Juni 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag (vgl. § 35 Abs. 2 GlüStV), darf abweichend von dem generellen Online-Glücksspielverbot eine Lizenz zum Veranstalten von Sportwetten im Internet nur erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV vorliegen.

Nach § 4 Abs. 5 GlüStV dürfen jedoch Wetten und Lotterien nicht über dieselbe Internetdomain angeboten werden, noch darf auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden.

Dies ist aber bei den Seiten von Tipico und bwin der Fall. Neben den Sportwetten findet sich gleich auf der Startseite ein Link, unter dem das Casinoangebot der jeweiligen Seite zu finden ist. Beide Seiten bieten nicht nur Sportwetten sondern auch ein Online-Casino an. Es liegt somit ein ganz offensichtlicher Verstoß gegen die Anforderungen des Glückspielstaatsvertrages an eine Lizenzvergabe vor.

Auf die Frage, ob das weiter angebotene Online-Glücksspiel illegal ist, kommt es nach den Erlaubnisvoraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht an. Werden weitere Glücksspiele angeboten, so kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes keine Lizenz erteilt werden.

Dennoch haben beide Internetseitenanbieter eine Lizenz erhalten.

Besonders fragwürdig ist dabei, dass das Online-Casinoangebot der beiden Internetseiten illegal ist.

Nach dem derzeit noch geltenden Recht ist das Casino-Angebot in keinem Fall zu rechtfertigen. Hierzu hat sich bereits das Kammergericht Berlin in einem Verfahren gegen den bekannten Online-Casinoanbieter Mr. Green geäußert.

Das Kammergericht Berlin hat festgestellt:

 

„Zu widersprechen ist aber auch dem Ansatz der Berufung, den Dokumenten eine - gar „generalisierende“ - „Duldung des Angebots unerlaubten Glücksspiels“ zu entnehmen und sonach auch dem erkennenden Senat gleiches anzusinnen (was letztendlich darauf hinausliefe; eine diesbezügliche Zivilklage contra legem abzuweisen). Insoweit sei auch an Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG erinnert, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

  1. a) Eine Entscheidung der Legislative, den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag aufzuheben oder nicht mehr anzuwenden, gibt es nicht.
  2. b) Aber auch die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien bzw. die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder „dulden“ - entgegen der Annahme der Berufung - kein unerlaubtes Glücksspiel ab dem 15.10.2020 […]“ (KG Berlin Urt. v. 06.10.2020, Hervorhebung durch uns)

Wie das Kammergericht völlig zutreffend festgestellt hat, sind die Exekutive und Judikative an das bestehende Recht gebunden. Der Gesetzgeber hat den derzeit noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag weder aufgehoben noch abgeändert. Die erfolgte Lizenzvergabe ist somit nicht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen.

Wir haben daher Strafantrag gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und Beihilfe zum Veranstalten illegaler Online-Glücksspiele erstattet.

Über das laufende Ermittlungsverfahren werden wir weiter berichten.

In illegalen Online-Casinos verlorene Gelder können zurückgefordert werden. Wir beraten Sie gern hierzu.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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