13. Dezember 2019

Führerschein: Behörde darf Schlüsselzahl 68 „kein Alkohol“ nicht eintragen

Die Anwaltskanzlei Lenné hat vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ein für Führerscheininhaber positives Urteil erstritten.

Der von der Anwaltskanzlei Lenné vertretene Kläger war früher alkoholabhängig. Nachdem der Kläger ein positives medizinisch-psychologisches-Gutachten vorgelegt hatte, wurde ihm der Führerschein wieder erteilt. Jedoch wurde seitens der Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl „68“ – kein Alkohol – in den Führerschein eingetragen. Der Kläger wendete sich gegen die Auflage „kein Alkohol“.

Auflage „68“ zu Unrecht eingetragen

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte nun, dass die Auflage „68“ zu Unrecht eingetragen wurde. Das Gericht entschied, dass es keine Rechtsgrundlage für die Eintragung der Auflage „kein Alkohol“ gäbe.

Das Gericht führte aus, dass das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung keinen Raum für die Eintragung dieser Schlüsselzahl ließen. Der Kläger sei nicht nur bedingt zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Vielmehr habe der Kläger durch den erfolgreichen Abschluss der Entwöhnungstherapie und der darauf folgenden stabilen Abstinenz seine Fahreignung nachgewiesen. Insbesondere sieht auch die Anlage 4 zur FeV keine Beschränkung oder Auflage nach überwundener Alkoholabhängigkeit vor.

§ 25 III FeV i.V.m. der Schlüsselzahl 68 der Anlage 9 zur FeV stellt keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Eintragung der Schlüsselzahl 68 dar, sodass sich die Fahrerlaubnisbehörde auf diese Vorschrift nicht berufen kann. § 13, 1 FeV kann gleichfalls nicht als Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Schlüsselzahl herangezogen werden, da dies außer Betracht lassen würde, dass Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV eine Eintragung im Regelfall gerade nicht vorsieht. § 13, 1 FeV könnte entsprechend zur Eintragung der Schlüsselzahl „68“ nur in atypischen Ausnahmefällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Ein solcher lag hier nicht vor.

Autofahrern, denen der Führerschein auch nur unter einer Auflage erteilt werden soll, und die damit nicht einverstanden sind, helfen wir in der Anwaltskanzlei Lenné gerne weiter. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten.

Claudia Lenné
Claudia Lenné

Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Lenné ist auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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