10. Juli 2016

Für den 12.07.2016 erwartet: Entscheidet BGH zu Rechtsmissbrauch und Rückabwicklung bei Widerruf?

Der Bundesgerichtshof soll am 12.07.2016 zum Thema Widerruf und Rechtsmissbrauch verhandeln.

Folgender Sachverhalt liegt zur Entscheidung vor:

Der Kläger schloss nach seiner Behauptung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf die zweiwöchige Widerrufsfrist und darauf hinwies, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags komme auch der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. (Zitiert laut Terminhinweis des BGH)

Das OLG Hamburg hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass der erst im Juni 2014 erklärte Widerruf jedenfalls rechtsmissbräuchlich ist. Das OLG Hamburg verneint ausdrücklich die Verwirkung im Zusammenhang mit der Ausübung eines „ewigen“ Widerrufsrechts, sieht den Widerruf dagegen als eine unzulässige Rechtsausübung an. Insbesondere stellt das OLG Hamburg auf die Motive für die Ausübung des Widerrufs nach so vielen Jahren ab.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass kürzlich der VIII. Senat des Bundesgerichtshofes – BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15 - entschieden hat, dass die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes mangels gesetzlichen Begründungspflicht unbeachtlich sind. Sollte der XI. Bankensenat widererwartend gegen den VIII. Senat entscheiden, müsste der große Senat angerufen werden. Das passiert nur sehr selten.

Am 12.07.2016 soll der Bundesgerichtshof des Weiteren über noch offene Fragen zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach dem Widerruf entscheiden. Insbesondere soll die Frage geklärt werden, wie hoch der Wertersatzanspruch bei Immobiliardarlehensverträgen ist.

Das OLG Nürnberg hält die Sparkassenwiderrufsbelehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ und mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ für fehlerhaft.

Bei der Berechnung der Rückabwicklung geht das OLG Nürnberg bei Immobiliardarlehensverträgen von einem Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus und stützt seine Auffassung auf den § 503 BGB. Danach beträgt der Verzugszinssatz bei den durch die Bank gekündigten Darlehen anstatt 5 Prozentpunkten lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Bis jetzt hat der Bundesgerichtshof bei Nutzungsersatz immer 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz vermutet. Er hat allerdings auch nicht über die Rückabwicklung von Immobiliardarlehensverträgen entschieden.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Republik hierzu ist uneinheitlich. Das OLG Frankfurt am Main hat neulich – OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2016 – 23 U 50/15 - festgestellt, dass der § 503 BGB a.F. bei der Rückabwicklung nach dem Widerruf nicht anwendbar ist.

Sollte der Bundesgerichthof tatsächlich am 12.07.2016 entscheiden, wird er endlich Klarheit schaffen und für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen.

Allerdings ist anzumerken, dass die Banken bis dato vor der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig Angst haben. Sie haben mit allen Mitteln die zuletzt bereits anberaumten Termine und somit Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts verhindert.

Ein Blick in die eigenen Finanzierungsunterlagen lohnt sich also auch weiterhin!

Sollten Sie unsicher sein, ob ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages auch heute noch möglich ist, zögern Sie nicht dies durch uns überprüfen zu lassen. Die in Aussicht stehende Zinsersparnis rechtfertigt den Aufwand allemal.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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