04. Mai 2015

GbR: Widerrufsrecht möglich - Kredite prüfen

Widerrufsrecht für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Das Widerrufsrecht steht nach dem gesetzgeberischen Willen ausschließlich Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu.

In Bezug auf Darlehensverträge heißt es, dass das „ewige Widerrufsrecht“ nach § 495 BGB nur bei den Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB besteht.

Um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt es sich nur dann, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (Bank) und einem Verbraucher (Privatperson) als Darlehensnehmer zustande kommt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung, BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 -, festgestellt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein kann.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat insbesondere für folgende Sachverhaltskonstellationen Bedeutung:

Viele Privatpersonen haben sich früher zusammengeschlossen, mit dem Zweck des Erwerbs, des Umbaus, der Verwaltung und gegebenenfalls der Verwertung der Grundstücke z.B. in Ostdeutschland und somit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Für den Erwerb der Immobilie wurden in der Regel Fremdmittel aufgenommen.

Die BGB-Gesellschaft mit Gesellschaftern als Privatpersonen ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren, wenn

  • die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ihr eigenes Vermögen verwaltet.

Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt keine Gewerbe dar und fällt nicht unter die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 14 BGB.

Nach dem Bundesgerichtshof kann die Aufnahme von Fremdmitteln insbesondere beim Immobilienerwerb zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und lässt daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen. Der Wert der Immobilie ist hierbei unerheblich. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist alleine der Umfang, die Komplexität und die Anzahl der damit verbundenen Vorgänge entscheidend. Die Vermietung auch "wertvoller" Immobilien an eine geringe Anzahl von Personen hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und stellt keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb dar.

Der Bundesgerichtshof führt in der o.g. Entscheidung hierzu wie folgt aus:

„Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maßgeblich (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 34; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 23), weil etwa bei einer Anlage in Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren mit einem relativ geringen organisatorischen und zeitlichen Aufwand auch große Kapitalbeträge verwaltet werden können. Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.“

Da die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB fallen kann, handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Demzufolge ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) über ihr zustehendes Widerrufsrecht zu belehren.

In manchen Fällen wurden die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) jedoch über ihr Widerrufsrecht nicht belehrt, da die Banken die BGB-Gesellschaften für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB hielten.

In den Fällen, in denen die Banken jedoch Widerrufsbelehrungen erteilt haben, können diese fehlerhaft sein.

Die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können die seit 2002 geschlossenen Darlehensverträge also auch heute noch erfolgreich widerrufen.

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie durch. 

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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