Gegenseitige hälftige Haftung nach Auffahrunfall im Zusammenhang mit abgebrochenem Spurwechsel
Kommt es zu einer Kollision, weil ein vorausfahrendes Fahrzeug einen bereits begonnenen Spurwechsel plötzlich abbricht und sich anschließend vor das nachfolgende Fahrzeug einordnet, wobei es abrupt abbremst, so ist eine hälftige Haftungsverteilung zwischen beiden Unfallbeteiligten gerechtfertigt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Zwar spricht im Regelfall der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden – dieser verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn das vorausfahrende Fahrzeug in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen bereits teilweise ausgeführten Fahrstreifenwechsel überraschend abbricht und sich sodann wieder in die ursprüngliche Spur vor das auffahrende Fahrzeug einordnet, wo es plötzlich zum Stillstand abbremst. In einem solchen Fall ist eine gleichmäßige Verteilung der Haftung (50 % zu 50 %) sachgerecht.
Dem zugrunde lag ein Verkehrsunfall auf der BAB 45 im Sommer 2021. Der Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Ford Ranger befuhr zunächst den linken von drei Fahrstreifen. Aufgrund einer Baustelle reduzierte sich die Zahl der Spuren auf zwei. Daraufhin begann der Ford-Fahrer, auf die mittlere Fahrspur zu wechseln. Da der Verkehr auf diesem Fahrstreifen stockte, brach er den Wechsel etwa zur Hälfte ab und kehrte – ebenso wie das vorausfahrende Fahrzeug – auf die linke Spur zurück. Dort bremste das vorausfahrende Auto bis zum Stillstand. Der Ford-Fahrer brachte sein Fahrzeug ebenfalls nach maximal einer Sekunde zum Stillstand. Der Beklagte, der sich mit seinem Fahrzeug direkt hinter dem Ford befand, konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf.
Der entstandene Schaden am Ford Ranger beträgt rund 60.000 €.
Während das Landgericht dem Kläger ursprünglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 80 % zugesprochen hatte, korrigierte das OLG Frankfurt dieses Urteil im Berufungsverfahren auf eine hälftige Haftung beider Beteiligten.
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Dominik Fammler
Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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