Geld mit gestohlener Kreditkarte abgehoben – muss die Bank den Schaden ersetzen?
Wer im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise Opfer eines Taschendiebstahls wird, hat oft nicht nur mit dem Verlust von Ausweisen, Bargeld und Karten zu kämpfen. Besonders ärgerlich wird es, wenn kurz nach dem Diebstahl hohe Bargeldabhebungen mit der gestohlenen Kredit- oder Bankkarte erfolgen. Viele Betroffene wenden sich dann an ihre Bank oder den Kreditkartenanbieter und erleben eine Enttäuschung: Die Erstattung wird mit der Begründung verweigert, die Auszahlung sei unter Verwendung der richtigen PIN erfolgt.
Doch ist damit tatsächlich jede Haftung der Bank ausgeschlossen? Keineswegs. Die Rechtslage ist deutlich differenzierter, als viele Geldinstitute es in ihren Ablehnungsschreiben darstellen.
Professionelle Täter spähen häufig PIN und Karte gezielt aus
Taschendiebstähle erfolgen heute häufig nicht zufällig, sondern nach einem festen Muster. Die Täter suchen gezielt nach Situationen, in denen Menschen abgelenkt sind oder ihre Geheimzahl eingeben müssen.
Besonders beliebt sind Bahnhöfe, Fahrkartenautomaten, öffentliche Verkehrsmittel, Flughäfen oder touristische Hotspots. Oft werden Reisende angesprochen, um Hilfe gebeten oder in ein Gespräch verwickelt. Währenddessen können weitere Beteiligte die PIN-Eingabe beobachten oder technische Hilfsmittel einsetzen.
Nicht selten verschwindet die Geldbörse kurze Zeit später im Gedränge. Den Betroffenen fällt der Diebstahl häufig erst auf, wenn die Täter bereits versucht haben, Geld abzuheben oder die Karte anderweitig zu nutzen.
Welche Rechte haben Karteninhaber nach einem Diebstahl?
Wird mit einer gestohlenen Karte Geld abgehoben, handelt es sich grundsätzlich um einen Zahlungsvorgang, den der Karteninhaber nicht veranlasst hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften zum Zahlungsverkehr müssen nicht autorisierte Verfügungen grundsätzlich vom Zahlungsdienstleister erstattet werden.
Das bedeutet: Wer selbst keine Auszahlung vorgenommen und niemanden dazu bevollmächtigt hat, hat zunächst gute Argumente für einen Rückzahlungsanspruch.
In der Praxis versuchen Banken jedoch häufig, sich auf eine angebliche Pflichtverletzung des Kunden zu berufen. Dabei steht meist die Frage im Mittelpunkt, wie die Täter an die PIN gelangen konnten.
Reicht die richtige PIN aus, um die Erstattung abzulehnen?
Nein.
Zwar ist die Verwendung der korrekten PIN ein wichtiges Indiz dafür, dass die Transaktion technisch ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Karteninhaber für den Schaden verantwortlich ist.
Gerade bei professionellen Diebstählen kommen zahlreiche Möglichkeiten in Betracht, wie Kriminelle an die Geheimzahl gelangen können. Dazu zählen beispielsweise das Beobachten der Eingabe, versteckte Kameras oder andere Manipulationen im Umfeld der Kartennutzung.
Die Tatsache, dass eine Auszahlung mit der richtigen PIN erfolgt ist, beantwortet daher noch nicht die entscheidende Frage: Hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt?
Wann droht ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit?
Eine vollständige Haftung des Kunden kommt vor allem dann in Betracht, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn
- die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde,
- die Geheimzahl auf einem Zettel in der Geldbörse notiert war,
- die PIN leicht erkennbar gespeichert wurde,
- die Karte trotz Kenntnis des Diebstahls über längere Zeit nicht gesperrt wurde.
Dagegen reicht ein bloßes Ausspähen der PIN durch Dritte regelmäßig nicht aus, um dem Geschädigten automatisch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Jeder Einzelfall muss sorgfältig geprüft werden. Oft zeigt sich erst bei genauer Betrachtung der Abläufe, dass die Argumentation der Bank erhebliche Schwächen aufweist.
Wer muss die Verantwortung nachweisen?
Für Betroffene ist ein Punkt besonders wichtig: Nicht der Kunde muss beweisen, dass er alles richtig gemacht hat.
Zwar kann die Bank nachweisen, dass eine Auszahlung unter Verwendung der Karte und der PIN erfolgt ist. Daraus ergibt sich aber nicht automatisch, dass der Karteninhaber grob fahrlässig gehandelt hat.
Will der Zahlungsdienstleister die Erstattung verweigern, muss er nachvollziehbar darlegen, weshalb gerade dem Kunden ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzulasten sein soll.
In vielen Fällen fehlt es an einer konkreten Begründung. Stattdessen wird lediglich auf die Verwendung der richtigen PIN verwiesen. Ob dies rechtlich ausreicht, sollte immer sorgfältig überprüft werden.
Welche Schritte sollten Geschädigte sofort unternehmen?
Nach einem Karten- oder Geldbörsendiebstahl zählt jede Minute.
Betroffene sollten möglichst umgehend
- sämtliche Karten sperren lassen,
- den Vorfall bei der Polizei anzeigen,
- Konto- und Kreditkartenumsätze kontrollieren,
- Belege und Schriftverkehr sichern,
- unberechtigte Belastungen schriftlich beanstanden,
- rechtlichen Rat einholen.
Eine schnelle Reaktion kann nicht nur weitere Schäden verhindern, sondern auch die spätere Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern.
Unsere Unterstützung bei Kreditkartenbetrug und Kartenmissbrauch
Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten, die nach einem Diebstahl oder einem Betrugsfall Probleme mit ihrer Bank oder ihrem Kreditkartenanbieter haben.
Wir prüfen für Sie,
- ob die streitigen Abhebungen tatsächlich nicht autorisiert waren,
- ob die Ablehnungsgründe des Zahlungsdienstleisters rechtlich tragen,
- ob ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist,
- welche Nachweise für die Anspruchsdurchsetzung erforderlich sind,
- und welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte Erfolg versprechen.
Darüber hinaus übernehmen wir die Kommunikation mit Banken, Kreditkartenunternehmen und Zahlungsdienstleistern und setzen berechtigte Ansprüche konsequent durch.
Jetzt kostenlose Erstberatung vereinbaren
Wenn nach einem Diebstahl mit Ihrer Kreditkarte oder Bankkarte Geld abgehoben wurde und die Bank die Rückzahlung verweigert, sollten Sie die Angelegenheit rechtlich überprüfen lassen.
Nicht jede Ablehnung ist berechtigt. Häufig lohnt sich eine genaue Prüfung der Umstände und der rechtlichen Argumentation.
Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos. Ihren Termin können Sie unkompliziert online buchen. Wir erläutern Ihnen die Erfolgsaussichten Ihres Falles und zeigen auf, welche Möglichkeiten für die weitere Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestehen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Einschätzung Ihres Falls.
👉 Aktuelle Informationen zu Betrugsmaschen, Verbraucherrechten, Bankrecht und weiteren rechtlichen Themen erhalten Sie auch über unseren kostenlosen Newsletter:

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.