08. April 2014

Geld weg? Durch eine Fehlüberweisung?

Immer wieder passiert es, dass Bankkunden versehentlich eine Fehlüberweisung tätigen, z.B. durch Verwechselung oder Vergessen einer Ziffer bei der Bankverbindung des Empfängers. Der Betrag wird dann unbeabsichtigt an einen falschen Empfänger geleitet. Das Geld ist aber nicht in jedem Fall verloren!

In einem von uns geführten Rechtsstreit beabsichtigte ein Bankkunde eine Überweisung von seinem Konto auf ein Konto seiner Ehefrau zu tätigen. Versehentlich vergaß der Mann bei der Zielkontonummer seiner Frau eine Ziffer, so dass das Geld zwar von seinem Konto abgebucht, allerdings nicht dem Konto seiner Frau gutgeschrieben, sondern fehlgeleitet wurde. Nachdem die Eheleute den Irrtum bemerkten, stellten Sie eine Anfrage bei der Bank des Zahlungsempfängers, bei dem auch die Ehefrau ein Konto unterhielt.

Was tat die Bank?

Die Bank teilte ihrer Kundin auf Nachfrage lediglich mit, dass die Beträge auf einem anderen Konto gutgeschrieben wurden und sich dort noch befänden. Außerdem teilte man den Namen des Zahlungsempfängers mit. Absolut unzureichend war es jedoch von der Bank, dass diese den Zahlungsempfänger lediglich um das Einverständnis zur Stornierung der fehlgeleiteten Beträge bat, was dieser prompt verneinte. Mehr tat die Bank nicht!

"Bei Weitem nicht genug", meint Rechtsanwalt Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Bank hätte sowohl den Nutzer, der eine Überweisung von einer Drittbank ausführen lässt, als auch die Frau, die ein Konto bei der Bank hat, warnen müssen. Alles Andere stellt nach unserer Einschätzung eine Pflichtverletzung der Bank dar.

Nach unserer Ansicht hätte die Bank zwingend die Eheleute darüber informieren müssen, dass sie

  • unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und insbesondere
  • einstweiligen Rechtschutz beantragen sollten,

um einen Schaden zu verhindern.

Trotz Kenntnis der Bank von den fehlgeleiteten Beträgen verhinderte sie im Anschluss nicht, dass der unberechtigte Zahlungsempfänger die zu Unrecht erhaltenen Beträge auf andere Konten überwies. Sie führte die Zahlungsaufträge des Empfängers ohne Beanstandung aus, so dass der Zahlungsempfänger das Geld beiseite schaffen konnte. Damit fügte die Bank dem Anweisenden bzw. dessen Frau „sehenden Auges" einen erheblichen Schaden zu. Der Zahlungsempfänger stellte sich als zahlungsunfähig heraus. 

Letztendlich werden die Gerichte über eine Haftung der Bank zu befinden haben. Rechtsanwalt Lenné:

"Ich gehe davon aus, dass es uns gelingen wird, die Pflichten von Banken in solchen Fällen zu erweitern und zu konkretisieren."

Noch steht eine gerichtliche Entscheidung aber aus. Daher unser Rat:

Sollten auch Sie eine Fehlüberweisung getätigt haben, suchen sie sofort einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf und lassen Sie sich die Möglichkeiten zur Rückerstattung der Geldbeträge aufzeigen. Es kann sich lohnen.

Kontaktieren Sie uns. Wir helfen gerne.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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