Geld zurück bei illegalen Online-Casinos: PayPal zur Rückzahlung verurteilt
Im Internet findet sich eine ungeheure Vielzahl von Online-Casinos, an deren Online-Glücksspielangeboten mit wenigen Klicks auch aus Deutschland heraus teilgenommen werden kann. Der Markt ist für die Online-Casinos in den letzten Jahren stetig gewachsen. Fast alle Online-Casinoanbieter haben ihr Angebot daher auch auf den deutschen Markt ausgerichtet: mit Internetseiten in deutscher Sprache, AGB auf Deutsch, deutschem Kundensupport usw.
Wie ist die Rechtslage?
Online-Casinos sind in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten:
„(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“
Eine Ausnahme gilt nur für das Bundesland Schleswig-Holstein. Dort sind einige wenige Online-Casinos erlaubt.
Auch die Zahlungen an illegale Online-Casinos sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verboten:
„[…] sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“
Der zugrundeliegende Fall
Unser Mandant hatte bei den Online-Casinos „888poker“ und „bet-at-home“ insgesamt einen Betrag von rund 10.000 € verloren. Die Einzahlungen tätigte er mithilfe des Bezahldienstes PayPal. Die eingezahlten Gelder verlor unser Mandant ausschließlich bei Casinospielen. Sportwetten tätigte er nicht. Gewinne erzielte unser Mandant keine.
Nachdem PayPal sich geweigert hatte, die Beträge zu erstatten, erhoben wir für unseren Mandanten Klage vor dem Landgericht Ulm.
Wie hat das Landgericht Ulm entschieden?
Das Landgericht Ulm verurteilte PayPal zur vollständigen Rückzahlung der verloren Beträge. Das Landgericht stellte fest, dass in der Ausführung der Transaktionen an die beiden in Deutschland nicht lizenzierten Online-Casinos ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV liegt. Aus diesem Gesetzesverstoß ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der verlorenen Beträge entstanden, den PayPal nun zu ersetzen hat.
Warum ist die Entscheidung des Landgerichts Ulm wichtig für den Verbraucherschutz?
Das Amtsgericht Leverkusen (Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 26 C 346/18), das Amtsgericht München (Urteil vom 21.02.2018 - Az.: 158 C 19107/17) und das AG Wiesbaden (Urteil vom 16.06.2017 - Az.: 92 C 4323/16 (41)) hatten bereits entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verstößt, wenn er Zahlungen an ein in Deutschland illegales Online-Casino leistet. Dieser Rechtsauffassung waren das Landgericht München und das Landgericht Berlin nicht gefolgt.
Das Landgericht Ulm ist mit seinem Urteil zugunsten des klagenden Verbrauchers der Rechtsauffassung der Amtsgerichte gefolgt und hat dabei in den ausführlichen Entscheidungsgründen schlüssig dargelegt, dass die abweisenden Entscheidungen aus München und Berlin nicht zutreffend sein können. Vergleichen Sie hierzu unseren Artikel vom 03.01.2020.
„Das Argument des LG München I hätte zur Folge, dass die Finanztransaktion gerade wirksam sein soll, damit der Spieler sie nicht vom Finanzunternehmen ersetzt verlangen kann. Das Gesetz bestimmt aber, dass sie nicht wirksam sein soll. Das Argument des LG München I kann daher jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Finanzunternehmen nicht gutgläubig ist (dazu im Weiteren). In diesem Fall ist die Auffassung des LG München I mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.“ (LG Ulm Urt. v. 16.12.2019 - Az.: 4 O 202/18 -, Hervorhebung durch uns)
Ziel des Glücksspielstaatsvertrags
Das Ziel des Gesetzes ist es, die Zahlungsströme an die illegalen Online-Casinos zu unterbinden. Unterlassen die Zahlungsdienstleister die Zahlungen an die Glücksspielanbieter, ist auch kein illegales Glücksspiel möglich. Verstoßen die Zahlungsdienstleister gegen das Mitwirkungsverbot an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel und müssen in der Folge die Zahlungen erstatten, so ist der Verbraucher effektiv geschützt.
Mit dem illegalen Online-Glücksspiel sind unkontrollierte Gefahren für Verbraucher verbunden, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen, negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - Az.: 8 C 18.16.0 - Rn. 45). Spielsucht und übermäßige Ausgaben können zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfG Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 1 BvR 928/18 - Rn. 29).
Steht dem Verbraucher bei einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot durch einen Zahlungsdienstleister ein Schadensersatzanspruch zu, so werden die gesetzesuntreuen Zahlungsdienstleister schnell ihr Interesse daran wiederfinden, sich gesetzestreu zu verhalten. Weiterhin wird das Risiko von übermäßigen Ausgaben und einer Überschuldung des betroffenen Verbrauchers (ggf. der ganzen Familie) verringert.
Wir prüfen gerne für Sie, ob auch Ihnen Erstattungsansprüche gegen den Zahlungsdienstleister oder das Online-Casino zustehen. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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