12. Juni 2025

Gerichtsurteil: Tätowierte Frau darf Polizistin werden

Darf eine Bewerberin mit auffälligen Handrücken-Tattoos in den Polizeidienst aufgenommen werden? Ja – entschied aktuell ein Berliner Gericht. Dennoch bedeutet dieses Urteil keinen generellen Freibrief für alle Tattoo-Trägerinnen und -Träger.

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass eine Frau mit deutlich sichtbaren Tätowierungen auf beiden Handrücken Zugang zur Ausbildung bei der Kriminalpolizei erhalten darf. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Motive keine bedenklichen Inhalte aufweisen.

Die Bewerberin war zuvor von der Polizei abgelehnt worden. Sie klagte dagegen. Die Tattoos zeigen unter anderem Rosenmotive sowie die Namen ihrer Kinder.

Laut Urteil stellen sichtbare Tätowierungen nur dann ein Einstellungshindernis dar, wenn sie über das gesellschaftlich Übliche hinausgehen und die Wahrnehmung der polizeilichen Rolle beeinträchtigen könnten.

Im konkreten Fall sah das Gericht keine Anzeichen dafür. Tätowierungen seien heutzutage in der Bevölkerung weit verbreitet und die gewählten Motive seien unproblematisch. Es liege kein Anlass vor, von den Tätowierungen auf politische oder weltanschauliche Überzeugungen der Frau zu schließen.

Gegen die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Die Berliner Polizei hatte ihre Regelungen zu Tattoos in den letzten Jahren zunehmend gelockert. Früher waren sichtbare Tätowierungen grundsätzlich untersagt – das ist inzwischen nicht mehr der Fall. Voraussetzung bleibt jedoch, dass das äußere Erscheinungsbild mit der neutralen Wirkung des Polizeidienstes vereinbar ist. Unzulässig sind weiterhin Tätowierungen mit extremistischen, diskriminierenden, sexistischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten.

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von Julia Bernstein
Julia Bernstein

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Julia Bernstein ist auch Mediatorin.

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