20. Januar 2020

Geschädigte der Thomas Cook-Insolvenz erhalten erste Zahlungen

Die Zurich Versicherung hat nun Zahlungen an die ersten 60.000 Geschädigten der Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook getätigt. Inzwischen ist klar, dass die Versicherungssumme von 110 Mio. Euro nicht ausreichen wird, um alle Urlauber vollumfänglich zu entschädigen. Von diesen 110 Mio. Euro wurden zudem bereits 59,6 Mio. Euro dafür genutzt, um gestrandete Urlauber nach Hause zu holen.

Bislang haben ca. 220.000 Betroffene beim Dienstleister Kaera, der von der Zurich Versicherung mit der Schadensabwicklung in diesem Fall beauftragt wurde, Forderungen angemeldet. Die Summe aller Forderungen beläuft sich laut dem Versicherer auf insgesamt 287,4 Mio. Euro. Abzüglich der 59,6 Mio. Euro zur Rückholung gestrandeter Urlauber bleiben von der Versicherungssumme somit noch 50,4 Millionen Euro. Laut Angaben der Zurich Versicherung können die betroffenen Pauschalreisenden also voraussichtlich jeweils nur 17,5 Prozent ihrer Zahlungen zurück erwarten.

Für den Rest will die Bundesregierung mit Steuergeldern aufkommen. Wir berichteten dazu bereits in unserem Artikel vom 12. Dezember 2019. Das bedeutet, dass der Staat die verbleibenden 82,5 Prozent erstatten muss. Die Bundesregierung hatte angekündigt, dass die Betroffenen der Thomas Cook-Insolvenz Anfang diesen Jahres proaktiv angeschrieben werden sollen.

Manche Kunden haben ihr Geld möglicherweise bereits mittels einer Kreditkarten-Rückbuchung zurück erhalten, auch Chargeback genannt. Hier ist zu beachten, dass es sich dabei um vorläufige Leistungen handelt. Sollte die Bundesregierung auch diesen Thomas Cook-Kunden die Differenz erstatten, sind besagte Chargeback-Zahlungen ggf. zurückzugeben, da sonst eine doppelte Entschädigung erfolgt wäre.

Anmeldung von Ansprüchen bei Insolvenzverfahren sowie Versicherung

Da das Insolvenzverfahren gegen die deutschen Thomas Cook-Gesellschaften inzwischen eröffnet wurde, sollte ein Großteil der Pauschalurlauber bereits vom Insolvenzverwalter HWW angeschrieben worden sein. In den jeweiligen Schreiben werden Geschädigte aufgefordert, ihre Forderung über das Gläubiger-Portal anzumelden. Dem sollten sie zeitnah nachkommen.

Diese Maßnahme ist nicht mit dem Antrag auf Erstattung bei Kaera zu verwechseln, denn das Insolvenzverfahren hat nichts mit der Abwicklung des Versicherungsfalls zu tun. Es handelt sich hierbei um zwei getrennte Verfahren und Geschädigte müssen ihre Ansprüche bei beiden anmelden. Übrigens: Voraussetzung für den Erhalt einer Zahlung durch den Staat ist laut dem Justizministerium, dass Geschädigte sich bei beiden Verfahren angemeldet haben.

In unserer Kanzlei stehen wir geschädigten Urlaubern gerne zur Seite und stellen sicher, dass sämtliche Ansprüche fristgerecht angemeldet werden. Lassen Sie sich dazu gerne von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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