23. Juli 2018

Geschädigter bei Kfz-Unfall: Augen auf bei der Schadensminderungspflicht!

Viele Geschädigte sind nach einem Verkehrsunfall der Meinung, dass der Verursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nicht nur für die Reparaturkosten, sondern auch für die Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur aufkommen muss. Doch dies ist nicht immer der Fall. Das OLG Hamm hat am 23.01.2018 - Az.: 7U 46/17 - entschieden, dass bei geringer Tagesfahrleistung ein Mietwagen u. U. nicht erforderlich ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Geschädigte hatte für rund 1.230 Euro einen Wagen angemietet, ist damit aber in elf Tagen nur 239 Kilometer gefahren. Nach Abzug der einmaligen Anfahrt von seinem Haus zur Kfz-Werkstatt ist er damit lediglich 16 Kilometer pro Tag gefahren. Das Gericht befand, dass ein Geschädigter, der täglich weniger als 20 Kilometer mit dem Auto zurücklegt und sich trotzdem einen Mietwagen nimmt, gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt.

Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte offensichtlich nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Entsprechende Kosten müssen allerdings nur unter den Geboten der Schadensminderung und Wirtschaftlichkeit übernommen werden. Das bedeutet, dass den Geschädigten eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft. Verstößt er gegen diese, bleibt er auf seinen Kosten sitzen.

Doch bleibt der Geschädigte nicht völlig rechtlos. Ihm steht in diesem Fall zumindest eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag der Reparatur zu.

Was ist die Schadensminderungspflicht?

Grundsätzlich gilt nach einem Unfall, selbst bei klarer Haftungslage zugunsten des Geschädigten, dass dieser den Schaden so gering wie möglich halten muss. Verstößt der Geschädigte gegen diese Schadensminderungspflicht, trifft ihn ein Mitverschulden an der Höhe des Schadens. So zum Beispiel, wenn er den Verursacher nicht über einen ungewöhnlich hohen Schaden informiert oder es unterlässt, diesen abzuwenden bzw. zu mindern.

Was hat es mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf sich?

Der beauftragte Kfz-Sachverständige hatte die Reparatur mit vier bis fünf Arbeitstagen veranschlagt. Nach Auffassung des OLG Hamm sei es dem Geschädigten für diesen Zeitraum zuzumuten gewesen, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten Pkw nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe. Aufgrund des geringen Nutzungsbedarfs wäre ein Taxi somit günstiger gewesen. Der Geschädigte hätte vorhersehen können und müssen, dass die Mietwagenkosten von rund 111 Euro pro Tag die voraussichtlich anfallenden Taxikosten für seine Fahrten um ein Mehrfaches übersteigen würden. Ihm stehe nur Schadensersatz für den Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 115 Euro (5 Tage zu je 23 Euro) zu.

Aber es gibt noch weitere Fallstricke, bei denen Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen können. Deshalb ist es wichtig, bei der Schadensregulierung einen Anwalt einzuschalten, damit am Ende nicht das böse Erwachen kommt.

Wenn auch Sie Geschädigter in einem Unfall sind, lassen Sie sich frühestmöglich von uns beraten und betrauen Sie uns mit der Regulierung des Schadens. Hierbei ist die Erstberatung bei uns stets kostenlos.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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