22. April 2024

Glücksspiel und Strafrecht: § 261 StGB Geldwäsche und § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Offenbar wird aktuell in einer Vielzahl von Verfahren ermittelt, in denen es um Geldwäsche und Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel geht. Wir verteidigen Sie gegen unberechtigte Vorwürfe und klären auf, welche Verhaltensweise nun ratsam ist.

Vorgeworfen werden den Betroffenen § 261 StGB Geldwäsche und § 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel.

Das Strafmaß der vorgeworfenen Geldwäsche beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Das Strafmaß der vorgeworfenen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Die Anwaltskanzlei Lenné wurde bereits durch zahlreiche Betroffene beauftragt.

Unser Rat:

Wir raten den Beschuldigten, sich unbedingt anwaltlich vertreten zu lassen.

In jedem Fall raten wir vor der Abgabe einer Verteidigererklärung, beziehungsweise vor einer Aussage bei der Polizei, über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen.
Nur so besteht für die Beschuldigten Waffengleichheit mit den Ermittlungsbehörden. Gerne können wir für Sie Akteneinsicht beantragen.

Bei weiteren Fragen zu einer Verteidigung durch die Anwaltskanzlei Lenné vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenfreien Erstberatung.

Claudia Lenné
Claudia Lenné

Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Lenné ist auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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