Glücksspielverluste zurück: Aktuelle Rechtsprechung zum Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 – (BVerwGE 160, 193) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungsrecht und Unionsrecht weiterhin vereinbar ist und auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten eine andere rechtliche Bewertung nicht geboten ist.
Ebenso haben jüngst folgende Oberverwaltungsgerichte entschieden, dass § 4 Abs. 4 GlüStV mit Unionsrecht vereinbar ist:
- OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 13 B 1696/19 -;
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 6 S 2759/18 -, juris, Rn. 15 ff.;
- OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2019 - 11 LC 242/16 -, Rn. 62 ff.;
- OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, Rn. 14 ff.
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris, Rn. 24 f.
Es gibt auch eine Entscheidung des OLG Koblenz, die sich ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, OLG Koblenz vom 03.07.2019 – 9 U 1359/18 -.
Diese Entscheidung des OLG Koblenz ist besonders hervorzuheben, da es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung handelt, die auch einen Schadensersatzanspruch gegen Onlineglücksspielanbieter bejaht.
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Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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