07. Mai 2015

GmbH: Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Mithaftungsübernahme und Schuldbeitritt

Immer wieder beraten wir Mandanten bei denen folgendes Problem eingetreten ist:

Einer GmbH wird von einer Bank ein Darlehen gewährt. In dem Darlehensvertrag wird vorgesehen, dass der Geschäftsführer der GmbH die persönliche Mithaftung für die Darlehensrückzahlungsforderung übernimmt.
Jahre später wird über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Bank kündigt daraufhin den Darlehensvertrag - regelmäßig fristlos.

Da die Aussichten für die Bank ihre Kreditforderung von der insolventen GmbH zu holen oftmals gleich Null sind, wird der Geschäftsführer - gestützt auf die persönliche Mithaftungsübernahme - persönlich in Anspruch genommen.

Da "persönliche Mithaftung" Haftung mit dem ganzen Privatvermögen bedeutet, kommen selbst erfahrene Geschäftsführer hier in Sorge und suchen Hilfe.

Für einige der Sorgen in solchen Situationen besteht kein Grund, da nach der ständigen BGH-Rechtsprechung der Geschäftsführer einer GmbH aus folgenden Gründen nicht haftet:

Schuldbeitritt (Mithaftungsübernahme) zu einem Darlehensvertrag ist kein Kreditvertrag, wird aber dem Darlehensvertrag wegen der wertenden Betrachtung gleichgestellt. Ist der Beitretende ein Verbraucher, dann gelten die Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Darlehensnehmerin, also die GmbH, nicht Verbraucher ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschäftsführer einer GmbH weder Kaufmann noch Unternehmer, sondern ein Verbraucher, auch wenn er Allein- oder Mitgesellschafter ist.
Folglich müssen beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Formvorschriften des § 492 BGB eingehalten werden.

Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt zur Nichtigkeit des Vertrages.
Eine positive Besonderheit ist hierbei noch zu beachten: Für die Verbraucher, die eigentliche Darlehensnehmer sind, tritt die Nichtigkeit wegen der Formmängel nicht ein, soweit an den Darlehensnehmer die Darlehensvaluta ausgezahlt wird.
Diese Rechtsfolge findet auf die Schuldbeitretenden, also die Geschäftsführer einer GmbH, aber keine Anwendung, da keine Auszahlung an sie erfolgt, sondern an die GmbH. Dementsprechend bleibt die Mithaftungsübernahme nichtig.

Nach unserer Erfahrung unterlassen jedoch viele Banken die ordnungsgemäße Einhaltung der Formvorschriften, da sie bei den Geschäftsführern irrigerweise häufig nicht von der Verbrauchereigenschaft ausgehen.

Auch wenn die Mithaftungsübernahme wirksam ist, heißt es noch lange nicht, dass mithaftende Geschäftsführer haften. Es besteht die Möglichkeit einer Loslösung vom dem Schuldbeitritt durch Widerruf. Denn in vielen Fällen ist die zwingende Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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