07. April 2021

Greensill: Wie bekommt Monheim die Millionen zurück?

Überlegungen unserer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Miriam Salhi

 

Am 03.03.2021 hat die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistung) der Greensill Bank AG (Bremen) wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot auferlegt. Hintergrund war der Vorwurf der Bilanzfälschung. Kurz darauf wurde vom Amtsgericht Bremen auf Antrag der BaFin für die Greensill Bank AG das Insolvenzverfahren eingeleitet.

Mittlerweile ist bekannt, dass eine unabhängige Wirtschaftsprüferkanzlei in einer von der BaFin beauftragen forensischen Sonderprüfung erhebliche Mängel in den Jahresabschlüssen festgestellt hatte. Insbesondere hätten dabei wichtige Forderungen, die die Greensill Bank in ihrer Bilanz aufführte, nicht nachgewiesen werden können.

Die gute Nachricht: Die BaFin rief unmittelbar danach den Entschädigungsfall aus. Das bedeutet, dass das Guthaben von Privatkunden über den gesetzlichen und privaten Einlagensicherungsfonds der deutschen Privatbanken abgesichert ist.

Nicht von diesen Sicherungsmechanismen erfasst sind aber die Gelder, die Bund, Länder und Kommunen investiert hatten. Auch die Stadt Monheim hatte Steuergelder in Höhe von 38 Millionen Euro bei der Greensill Bank hinterlegt.

Die Stadt Monheim und 25 weitere Kommunen teilten nun mit, sie wollen sich zusammenschließen und ihre Interessen gemeinsam anwaltlich vertreten lassen, um so stark wie möglich im Insolvenzverfahren auftreten zu können.

Aber ist das Insolvenzverfahren die einzige Möglichkeit an einen Teil der Gelder zurückzukommen?

In Frage könnte auch eine Haftung der Wirtschaftsprüferkanzlei kommen.

Diese wurde von Greensill mit der Jahresabschlussprüfung ihrer Bilanzen beauftragt. Fest steht jedenfalls, dass die BaFin den Vorwurf erhoben hat, die Bilanzen seien nicht richtig geprüft worden. Wie bereits erwähnt, hatte die von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüferkanzlei im Rahmen einer forensischen Sonderprüfung ohne großen Aufwand feststellen können, dass die Existenz zahlreicher aufgeführter Forderung in der Greensillbilanz nicht nachgewiesen werden konnte.

Warum fiel dies den zuvor beauftragten Wirtschaftsprüfern nicht auf?

Möglicherweise könnten die Wirtschaftsprüfer über eine deliktische Haftung in Anspruch genommen werden.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren noch nicht Anklage gegen die Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkanzlei erhoben, aber dies hat nicht notwendigerweise einen Einfluss auf zivilrechtliche Ansprüche der Kommunen gegen die Kanzlei.

Aus diesem Grund ergeben sich gleich zwei Möglichkeiten über das Deliktsrecht an die Wirtschaftprüferkanzlei heranzutreten.

Zum einen die deliktische Haftung nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 332 I HGB, über die Verletzung eines Schutzgesetzes, zum anderen nach § 826 I BGB durch eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung.

  • 823 II BGB i.V.m. § 332 I HGB

Dieser Anspruch setzt im Kern voraus, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde. Schutzgesetze sind solche, „die nach ihrem Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen von einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet sind“.  Unstreitig Schutzgesetze sind solche, die ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellen, vor allem Normen des Strafgesetzbuches. Aber auch außerhalb des StGB finden sich solche Normen. So beispielsweise § 332 I HGB. Dieser bestimmt eine Haftung von Wirtschaftsprüfern, wenn diese im Ergebnis einer Prüfung im Prüfbericht unrichtig berichten, erhebliche Umstände verschweigen oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilen. Zum geschützten Personenkreis gehören insbesondere Anleger.

In Frage kommt bei Greensill u.a. die unrichtige Erteilung eines Bestätigungsvermerks. In der Greensillbilanz wurden Forderungen aufgeführt, die von der GFG Alliance Group, einem indisch-britischen Stahlmagnaten, angekauft wurden. Die Wirtschaftsprüfer bestätigten mit dem erteilten Testat das Vorliegen solcher Forderungen. Diese Forderung stellten im Rahmen des von Greensill betriebenen Reverse-Factoring ein wichtiges Sicherungsmittel dar. Tatsächlich hat die Wirtschaftsprüferkanzlei, die für die BaFin tätig wurde, festgestellt, dass diese Forderungen nicht existieren.

Mithin ist der Bestätigungsvermerk unrichtig.

Die Haftung über § 823 I BGB i.V.m. § 332 I HGB setzt keinen Vorsatz voraus, es genügt fahrlässiges Verhalten. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn die BaFin-Prüfer ohne großen Aufwand erkennen konnten, dass die Forderungen nicht existieren. Dies hätte auch der Wirtschaftsprüfer erkennen müssen. Er hat damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Im Übrigen sollten die Voraussetzungen Vermögensschaden bei der Stadt Monheim und Ursächlichkeit der Schutzgesetzverletzung für den entstandenen Schaden unproblematisch vorliegen, sodass sich im Ergebnis ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB ergeben könnte.

  • 826 I BGB

Kern dieses Anspruchs ist die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens seitens des Schädigers. Erste Voraussetzung ist dabei ein Vermögensschaden, dieser ist bei den Kommunen unbestritten eingetreten. Erörterungsbedürftig ist wohl die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Wirtschaftsprüfer.

Jedenfalls, wenn eine als falsch erkannte Bilanz als richtig testiert wird, soll Sittenwidrigkeit vorliegen (BGH Urt. v. 12.03.2020 — VII ZR 236/19, Rn.34). Dies könnte sich aber auf Grund der Beweislast im Zivilprozess als schwieriges Unterfangen gestalten. Abhilfe leisten kann jedoch die direkte Anwendung der Expertenhaftung, die der BGH in mehreren Urteilen bereits für wirksam erklärt hat. (BGH Urt. v. 19.11.2013-VI ZR 336/12, Rn11; BGH NJW 2014, 383, Rn.10 f.) Grund ist, dass ein Experte ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, er soll deshalb haften, wenn er eine Sorgfaltspflicht schwerwiegend verletzt. Insbesondere Wirtschaftsprüfer haben einen Expertenstatus. Sittenwidrig ist dabei, dass der „Auskunftserteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonders Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt", so erklärte der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19, Rn. 35.

Zur Auslegung der Sorgfaltspflichten können hier die allgemeinen Vorschriften über die Pflichten von Wirtschaftsprüfern herangezogen werden. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Wirtschaftsprüfer durch ihr Testat eine Aussage gemacht haben, auf die sich die Kommunen verlassen haben und auf die sie ihre Investitionen begründet haben.

Die Wirtschaftsprüferkanzlei hat mit dem erteilten Bestätigungsvermerk für die Greensillbilanz im Prüfbericht testiert, dass bestimmte Forderungen vorliegen würden, die tatsächlich eben nicht vorlagen. Stellt man auf einen „durchschnittlich informierten unbefangenen Dritten ab" und welchen Eindruck ihm das Testat vermittelt, so wird diese Person sich wohl auf das Testat verlassen haben. Folglich durfte sich auch die Stadt Monheim auf die Richtigkeit und Aussagekraft des Testats verlassen.

Außerdem müsste ein Schädigungsvorsatz vorliegen. Dieser soll gegeben sein, wenn der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos handelt oder ein Testat ins Blaue macht und sich dadurch die Rücksichtslosigkeit gegenüber möglichen Adressaten offenbart. (BGH Urt. v. 12.03.2020-VII ZR 236/19, Rn.35; BGH Urt. v. 19.11.2013-VI ZR 336/12, Rn.12)

Grundsätzlich dürfen Angaben der Mandanten von Wirtschaftsprüfern dem Testat ungeprüft zugrunde gelegt werden. In Verdachtsmomenten ist einer Manipulation aber konkret nachzugehen. Insbesondere, wenn in der Bilanz relevante Informationen fehlen, dürfen Angaben nicht gutgläubig angenommen werden. Da hier ein billigendes in Kauf nehmen genügt, könnte ein Eventualvorsatz im Falle der Prüfer, hinsichtlich der Testierung der Greensillbilanz trotz fehlender Forderungen, angenommen werden.

Das sittenwidrige Verhalten muss letzten Endes noch ursächlich für die Investition gewesen sein. In Fällen wie dem Vorliegenden greift die Vermutung für die Ursächlichkeit des fehlerhaften Testats (BGH Urt. v. 12.03.2020-VII ZR 236/19, Rn.39).

Die Rechtsfolge wäre ein Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB für die betroffenen Kommunen.

Interessant ist auch, dass sich eine etwaige Haftungsbeschränkung aus § 323 II HGB aufgrund der, im Verhältnis zu einem hohen möglichen Schaden, niedrigen Haftungsobergrenzen nicht analogiefähig ist und deshalb in der deliktischen Haftung nicht angewendet wird.

Ob sich ein Anspruch tatsächlich ergibt, hängt in jedem Fall von den Einzelheiten des Sachverhaltes ab. Fest steht jedoch, dass Möglichkeiten bestehen Schadensersatz zu bekommen, die man wohl angesichts der Millionenverluste von Steuergeldern nicht unversucht lassen sollte.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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