09. März 2022

Guido Lenné bei RP online zur Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten

Deutschlandweit laufen diverse Gerichtsverfahren gegen Banken, in denen es um die Erhebung von Verwahrentgelten geht. So auch in einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf, in dem Ende letzten Jahres das Urteil erging.

Verhandlungsgegenstand des Verfahrens (Az. 12 O 34/21) war das Verwahrentgelt, das die Volksbank Rhein-Lippe bei Girokonten mit Einlagen über 10.000 Euro verlangt. Das sei unzulässig, so das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.12.2021. Der Kunde werde dabei unangemessen benachteiligt. Die Verwahrung des Geldes sei immerhin ein fester Bestandteil eines Girokontos. Dafür berechne die Bank bereits eine Kontoführungsgebühr. Würde zusätzlich ein Verwahrentgelt erhoben, müsse der Kunde doppelt für die gleiche Leistung zahlen. Nach dem Landgericht Berlin ist die Düsseldorfer Kammer die Zweite, die dieser Argumentation folgt.

Sind Verwahrentgelte bei Girokonten zulässig oder nicht?

Die Frage, ob Verwahrentgelte tatsächlich unzulässig sind, wenn die Bank bereits eine Kontoführungsgebühr verlangt, wird aktuell heftig diskutiert. Und sie wirft weitere Fragen auf. Beispielsweise ob im Umkehrschluss Verwahrentgelte bei gebührenfreien Girokonten zulässig sind.

Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ordnet die Rechtslage klar zugunsten der Verbraucher ein: „Ein Verwahrentgelt funktioniert nicht, weil die Verwahrung des Geldes keine Hauptleistung der Bank ist.“ Eine separate Bepreisung sei damit unzulässig.

Dieses Argument führte Ende 2021 auch das Landgericht Berlin in seinem Urteil (Az.: 16 O 43/21) an. In dem Verfahren war die Sparda-Bank Berlin verklagt worden. Das Gericht entschied zu Ungunsten der Bank und begründete die Entscheidung damit, dass die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine Sonderleistung darstelle, für die das Institut Gebühren verlangen könne – auch dann nicht, wenn es sich um ein gebührenfreies Konto handle.

Lenné: Verwahrentgelte auf Girokonten zu gering für Verbraucherklagen

Dass aber aus den Reihen der Bankkunden viele Klagen gegen die Geldhäuser zu erwarten sind, hält Guido Lenné allerdings für unwahrscheinlich, denn dafür seien die Beträge zu gering. So würde im Fall der Volksbank Rhein-Lippe gerade mal ein Verwahrentgelt in Höhe von zehn Euro auf das Giro-Guthaben fällig, wenn im Verlauf eines Jahres durchschnittlich 12.000 Euro auf dem Konto lägen (0,5 Prozent des über 10.000 Euro hinausgehenden Betrages). „Dafür klagt niemand“, so Lenné.

Anders stelle sich die Situation bei Sparkonten dar, denn dort würden über einen längeren Zeitraum deutlich höhere Summen aufbewahrt. Je nach Zinssatz und Höhe der Einlagen verlangen die Finanzinstitute dafür mehrere Hundert Euro im Jahr.

Lenné: Bestandskunden sollten keine neue Vereinbarung unterschreiben

In der Regel treffen die Verwahrentgelte hauptsächlich Neukunden. Doch es gibt auch Fälle, in denen Bestandskunden zur Kasse gebeten werden. Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 640/20, 5 O 640/20) urteilte im vergangenen Jahr, dass Verwahrentgelte auf Girokonten generell zulässig seien, wenn dies mit Neukunden so vereinbart worden wäre, z. B. über einen Preisaushang. Mit Bestandskunden hingegen müsse explizit eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Dieser müssen die Kunden dann aktiv zustimmen. Verweigern die Kunden ihre Zustimmung jedoch, drohen inzwischen zahlreiche Banken mit Kündigung. Guido Lenné rät den Bankkunden, auf keinen Fall eine Vereinbarung zu unterschreiben. Denn damit beraube man sich womöglich selbst eines Rückzahlungsanspruchs. Den vollständigen Artikel auf RP online können Sie hier lesen.

Bankkunden, die von ihrer Bank unter Druck gesetzt werden, berät der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne. Aber auch Kunden, die von der Bank neue Bedingungen zugesandt bekommen, können diese von der Anwaltskanzlei Lenné prüfen und sich zum besten Vorgehen beraten lassen. Dafür stehen Guido Lenné und sein Team in einem unverbindlichen Erstgespräch zur Verfügung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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