Guido Lenné im WDR zu Garantie und Gewährleistung
Wenn Produkte wie Elektrogeräte kaputtgehen, ist die erste Frage, ob es noch Garantie oder Gewährleistung darauf gibt. Gerade bei teuren Waren besteht beim Kauf häufig die Möglichkeit, eine erweiterte Garantie abzuschließen – etwa für 5 Jahre. Doch macht das immer Sinn und gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung? Diese Frage stellte der WDR in seiner Sendung „Hier und heute“ und lud den Leverkusener Anwalt Guido Lenné ein, um zu Verbraucherrechten aufzuklären.
Gewährleistung: gesetzlich vorgeschrieben und vom Händler zu leisten
Und tatsächlich sind Gewährleistung und Garantie nicht dasselbe, erklärt Lenné. Denn während die Gewährleistung ein Recht ist, das dem Verbraucher vom Gesetzgeber eingeräumt wird, ist die Garantie freiwillig und wird vom Händler oder Hersteller auf ein bestimmtes Produkt gegeben.
Die Gewährleistung räumt dem Käufer das Recht ein, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, wenn das gekaufte Produkt beschädigt ist bzw. nicht einwandfrei funktioniert. Das heißt, der Verbraucher kann 2 Jahre nach dem Kauf Ersatz oder Reparatur verlangen. Der Händler ist gesetzlich zur Leistung verpflichtet. Auch wenn das Gerät – wie etwa ein Kühlschrank – zunächst einwandfrei funktioniert hat und nach einigen Monaten plötzlich nicht mehr, kann der Verbraucher sich an den Händler (nicht an den Hersteller) wenden, den Mangel reklamieren und eine Reparatur oder sogar ein neues Gerät verlangen. Die Wahl, welche Form der Nacherfüllung gewünscht wird, ist dabei in den meisten Fällen dem Käufer überlassen. Beim Kauf gebrauchter Produkte verkürzt sich die Gewährleistungspflicht regelmäßig auf ein Jahr.
Garantie: kann freiwillig vom Händler oder Hersteller eingeräumt werden
Die Garantie wiederum wird freiwillig vom Verkäufer oder Hersteller gegeben und kann sowohl von Leistungsumfang als auch Dauer variieren. Das heißt, hier kommt es auf das individuelle Garantieversprechen im Kaufvertrag an, welche Rechte und Ansprüche der Käufer hat.
Sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung als auch etwaige Garantieversprechen gelten übrigens genauso bei im Online-Handel gekauften Waren. Lediglich das Zurückgeben der defekten Waren, also den Versand, muss der Käufer selber organisieren. Die dafür anfallenden Kosten trägt jedoch der Verkäufer.
In der zweiten Hälfte der Sendung konnten die Zuschauer mit ihren Garantie- bzw. Gewährleistungsfällen anrufen und Guido Lenné konkrete Fragen stellen. Häufig ging es dabei um Fristen und was zu tun ist, wenn man mit der Reklamation vom Verkäufer abgewimmelt wird, aber auch um Sinn oder Unsinn häufig angebotener Zusatzversicherungen und zusätzlicher Care-Pakete. Welche Tipps Rechtsanwalt Lenné für die Verbraucher hatte, erfahren Sie hier im Fernseh-Beitrag.
Käufer, die sich wegen eines Mangels innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht oder im Rahmen eines Garantiezeitraums an den Händler oder Hersteller wenden, dieser aber die Behebung der Reklamation verweigert, haben unter anderem die Möglichkeit, mit anwaltlicher Hilfe den Kaufpreis zu mindern, also Geld zurückzuverlangen, oder ganz vom Kauf zurückzutreten. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie zu Garantie- bzw. Gewährleistungsfällen gerne.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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