30. Oktober 2020

Guido Lenné in der WDR Servicezeit: kein kostenloses Girokonto für Betreute?

Guido Lenné in der WDR Servicezeit: kein kostenloses Girokonto für Betreute?

Girokonten werden heutzutage immer teurer. Doch einige Banken bieten kostenlose Online-Girokonten an. Wie das kostenlose „Vorteilskonto Pur“ bei der Sparkasse, dessen einzige Grundvoraussetzung ein monatlicher Mindestgeldeingang ist. Doch tatsächlich scheint die Bank zu selektieren, wer ein solches Konto eröffnen darf. So lehnte die Stadtsparkasse Düsseldorf die kostenlose Führung eines solchen Kontos ab, weil es sich hierbei um ein Betreuungskonto handelte.

Die Schwester des schwerbehinderten Kontoinhabers ist die gesetzliche Betreuerin. Beide haben bei der Sparkasse Düsseldorf ein Online-Girokonto, er ein sog. Betreuungskonto. Das kostet ihn 7,90 € an Kontoführungsgebühren im Monat, während das Konto der Schwester kostenlos geführt wird. Dabei hat das kostenlose „Vorteilskonto Pur“ lediglich eine Bedingung: mind. 1.250 € Geldeingang pro Monat. Das ist im Falle des behinderten Bruders gegeben und trotzdem muss er Kontoführungsgebühren zahlen.

Auf wiederholte Nachfrage bei der Sparkasse gibt diese an, dass die zusätzlichen Aufwendungen für das Betreuungskonto der Grund für die Gebühren seien. So würde das Konto ein bis zwei Mal im Monat kontrolliert, um sicherzustellen, dass kein Missbrauch vorliege. Diese Regel habe man sich selbst auferlegt, so die Sparkasse Düsseldorf.

Darf die Bank das eigenmächtig entscheiden?

Laut Finanzministerium NRW liegt die Bepreisung der Kontoführung grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Bank. Die WDR Servicezeit fragt bei Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht nach. Er hält diese Unterscheidung grundsätzlich für legal. Schließlich seien die Betreuungskonten potenziell durchaus mit Mehraufwänden verbunden, so Lenné. Doch könne die Bank dem Kunden durchaus entgegenkommen, wenn sie feststelle, dass hier kein Mehraufwand vorliegt oder nötig ist, räumt der Fachanwalt ein.

Das Kompetenzzentrum für selbstbestimmtes Leben sieht das etwas anders und verweist auf das Gleichbehandlungsgesetz, das vor Ungleichbehandlung oder Diskriminierung aufgrund von Behinderungen schützen soll. Nur weil es sich um ein Betreuungskonto handele, läge hier kein Grund für eine Unterscheidung vor. Die Sparkasse Düsseldorf erwidert darauf, dass ein Betreuungskonto nun mal einen gewissen Pflegeaufwand mit sich bringe, um die Kontoein- und -ausgänge zu prüfen und so den Kunden zu schützen. Dieser Aufwand sei nur durch persönliche Prüfung zu leisten.

Es liegt also im Ermessen der jeweiligen Bank, ihren Kunden entgegenzukommen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kennt Guido Lenné das Terrain der Banken genau und kann die Verbraucher in solchen oder ähnlichen Situationen bestens beraten. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine Erstberatung. Den vollständigen Videobeitrag können Sie sich hier ansehen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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