18. März 2016

Gute Neuigkeiten für den Widerruf von Darlehensverträgen

Gute Neuigkeiten für den Widerruf von Darlehensverträgen

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich am 16.03.2016 in einer noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen der Widerruf eines Fernabsatzvertrages rechtsmissbräuchlich sein kann (BGH, U. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15).

Warum ist die Entscheidung interessant?

In vielen von uns gegen Banken geführten Widerrufsverfahren mussten die Banken inzwischen einsehen, dass die von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrungen falsch sind und unsere Mandanten ein Widerrufsrecht tatsächlich noch hatten, da die Widerrufsfrist aufgrund der falschen Belehrungen nie zu laufen begonnen hatte. Da die Berufung auf die Richtigkeit der Belehrungen für die Banken in den meisten Fällen nicht mehr zum gewünschten Erfolg führt, sind sie dazu übergegangen, sich auf die Verwirkung des Widerrufsrechtes und auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechtes zu berufen. Zu diesem Themenkreis liegt eine Entscheidung des BGH in Bezug auf den Widerruf von Darlehensverträgen bisher nicht vor.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat entschieden, dass es auf die Motivation des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ankommt, da der Widerruf nach der Rechtslage nicht begründet werden muss.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher versucht, vor dem Widerruf noch einen günstigeren Preis zu verhandeln und nach dem Scheitern der Verhandlungen den Vertrag widerrufen. Der Händler war der Auffassung, dies sei rechtsmissbräuchlich gewesen.

Was heißt das für den Widerruf von Darlehensverträgen?

Der BGH hatte in seiner Entscheidung unter anderem § 355 BGB zu berücksichtigen, der auch für den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen gilt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass es einer Begründung des Widerrufes nicht bedarf. Einzig und allein entscheidend ist, dass der Widerruf fristgemäß erklärt wird.

Der unter anderem für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH wird die Entscheidung des VIII. Senates zu berücksichtigen haben. Will er abweichend entscheiden, müsste der große Senat des Bundesgerichtshofes angerufen werden. Da der große Senat sehr selten einberufen wird und die einzelnen Senate sich in der Regel untereinander folgen, ist die Entscheidung des BGH als gutes Signal für Verbraucher im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen hinsichtlich Verbraucherdarlehensverträgen zu werden.

Gerne prüfen wir auch Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit des Widerrufes. Warten Sie jedoch nicht zu lange, da aufgrund einer Gesetzesänderung der Widerruf für zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossener Altverträge nur noch bis zum 21.06.2016 möglich sein wird.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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