Habe ich Anspruch auf Auszahlung meines Resturlaubs bei Kündigung oder längerer Krankheit?
Viele Beschäftigte fragen sich: Was geschieht mit dem verbleibenden Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet – sei es durch eigene Kündigung, eine Entlassung durch den Arbeitgeber oder krankheitsbedingt? Kann dieser Resturlaub ausgezahlt werden?
Ja – unter bestimmten Bedingungen kann Ihnen eine Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs zustehen. Und dieser Anspruch kann sich schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen. Die juristischen Rahmenbedingungen sind allerdings vielschichtig – und viele wissen nicht, dass sie diesen Anspruch oft auch noch lange nach Ende des Jobs durchsetzen können.
Was bedeutet Urlaubsabgeltung – und wann greift sie?
Sobald ein Arbeitsverhältnis endet – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Renteneintritt oder andere Gründe – stellt sich die Frage, was mit übrig gebliebenen Urlaubstagen geschieht. Grundsätzlich ist Urlaub zur Erholung gedacht und soll tatsächlich genommen werden. Ist das jedoch aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr machbar, muss der Arbeitgeber den Urlaub finanziell abgelten – das heißt, auszahlen.
Dies gilt insbesondere, wenn:
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die verbleibenden Urlaubstage wegen einer Kündigung nicht mehr genommen werden konnten,
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der Arbeitnehmer bis zum letzten Tag arbeitsunfähig war,
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eine Langzeiterkrankung in die Rente (z. B. Erwerbsminderung) übergeht,
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der Arbeitnehmer verstirbt – dann steht die Abgeltung den Erben zu.
Wichtig ist: Der Urlaubsanspruch erlischt auch bei längerer Krankheit nicht automatisch. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht haben dies in mehreren Urteilen zugunsten von Arbeitnehmern klargestellt.
Arbeitgeber müssen aktiv über Urlaubsansprüche informieren
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, nicht genommener Urlaub verfalle automatisch am Jahresende oder spätestens am 31. März des Folgejahres. Das stimmt nur, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist.
Er muss Beschäftigte klar, vollständig und rechtzeitig darauf hinweisen:
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wie viel Urlaub ihnen noch zusteht,
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bis wann er genommen werden muss,
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und dass er bei Untätigkeit verfällt.
Erfolgt dieser Hinweis nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – selbst nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Gerade bei langfristigen Erkrankungen ist das von großer Bedeutung, da der Anspruch auf Auszahlung weiterhin bestehen kann.
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlen will?
Nicht selten lehnen Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung ab – häufig mit Verweis auf angeblich verfallene Ansprüche oder ein längst beendetes Arbeitsverhältnis. Hier lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Oft sind diese Ablehnungen nicht haltbar.
Aber Vorsicht: Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können dazu führen, dass der Anspruch nach wenigen Monaten verfällt – typischerweise nach 3 oder 6 Monaten. Daher ist es entscheidend, schnell zu handeln und den Anspruch fristgerecht geltend zu machen.
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Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu allen arbeitsrechtlichen Fragen – insbesondere zur Urlaubsabgeltung, Kündigungsschutz und offenen Lohnansprüchen. Wir prüfen für Sie:
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Besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung – und in welcher Höhe?
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Hat der Arbeitgeber korrekt über den Urlaubsverfall informiert?
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Ist der Urlaub verfallen oder verjährt?
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Wurden geltende Fristen eingehalten?
Wenn nötig, setzen wir Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch – effizient, transparent und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
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Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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