Habe ich nach dem neuen BGH-Urteil Anspruch auf eine höhere Verzinsung meines Prämiensparvertrags?
Viele Sparerinnen und Sparer besitzen noch Prämiensparverträge aus den 1990er- und 2000er-Jahren. Gestern hat der Bundesgerichtshof erneut über die Frage entschieden, welcher Referenzzins bei der Neuberechnung variabler Zinsen maßgeblich ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für alle, deren Verträge auf Grundlage rechtsunwirksamer Zinsanpassungsklauseln geführt wurden. Wer betroffen ist, kann häufig deutliche Nachzahlungen verlangen – oftmals im vierstelligen Bereich.
Die Entscheidung betrifft Verträge, die eine variable Grundverzinsung und zusätzlich steigende Prämien vorsehen. Genau diese Kombination bot viele Jahre eine attraktive Sparform. Das Problem: Die Sparkassen nutzten Klauseln, die ihnen ein zu weites Ermessen zur Anpassung der Zinsen einräumten. Gerichte stuften diese Regelungen als unwirksam ein. Damit entsteht im Vertrag eine Lücke, die durch eine objektiv nachvollziehbare Zinsanpassung geschlossen werden muss.
Gestern hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass hierbei langfristige, risikolose Zinsreihen der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen sind – je nach Vertragsjahr entweder die Umlaufsrenditen siebenjähriger Bundesanleihen oder Renditen, die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelt werden zu endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604. R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820).
Diese Daten werden monatlich veröffentlicht und spiegeln die reale Zinsentwicklung des Kapitalmarkts wider. Wichtig ist, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont hat, dass diese Referenzzinsen weder Sparkassen noch Verbraucher bevorzugen, sondern eine ausgewogene Basis für die Nachberechnung darstellen. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass unterschiedliche Zeitreihen zwar möglich, aber nicht zwingend vorzuziehen sind, solange die gewählte Reihe den rechtlichen Anforderungen genügt.
Das wesentliche Signal der gestrigen Entscheidung lautet damit: Die bislang verbreitete Praxis der Sparkassen, Zinsen über viele Jahre hinweg eher zurückhaltend anzupassen, hält einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht stand. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie einen Anspruch auf vollständige Neuberechnung haben. Grundlage dafür sind Ihr individueller Vertrag, der gesamte Verlauf der Sparraten und die Zinsentwicklung ab Vertragsbeginn. Die Sparkasse muss offenlegen, wie sie bislang gerechnet hat, und anschließend auf Basis des richtigen Referenzzinses neu kalkulieren. Das kann zu erheblichen Nachforderungen führen – insbesondere bei Verträgen, die über zwei Jahrzehnte liefen.
Wenn Ihre Sparkasse Ihnen bereits ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, sollten Sie dieses unbedingt prüfen lassen. Viele Angebote orientieren sich nicht an der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und fallen deutlich niedriger aus als die tatsächlich zustehenden Beträge. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Position der Verbraucher erheblich und macht deutlich, dass eine sachgerechte, nachvollziehbare Zinsanpassung nicht nur möglich, sondern verpflichtend ist.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Wir prüfen Ihren Vertrag, analysieren die bisherige Zinsentwicklung und berechnen, ob und in welcher Höhe Nachzahlungen zu erwarten sind. Anschließend übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit Ihrer Sparkasse und setzen Ihre Forderungen außergerichtlich oder – falls erforderlich – vor Gericht durch. Da die Materie technisch anspruchsvoll ist, profitieren Sie erheblich davon, wenn eine erfahrene anwaltliche Prüfung erfolgt, bevor Sie Entscheidungen treffen oder Angebote annehmen.
Wenn Sie glauben, dass Ihr Prämiensparvertrag falsch verzinst wurde, sollten Sie zeitnah handeln. Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos, und Sie können ganz bequem online einen Termin vereinbaren. Dort klären wir gemeinsam, ob auch in Ihrem Fall eine Nachberechnung lohnenswert ist und welche Schritte sich jetzt empfehlen.
Zum Schluss noch ein Servicehinweis: Wenn Sie regelmäßig über wichtige Entscheidungen und neue Entwicklungen im Verbraucherrecht informiert werden möchten, abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter. 👉 https://www.anwalt-leverkusen.de/newsletter.html

Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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