Häufig vernachlässigt: der Haushaltsführungsschaden
Oft übersehen bei Verkehrsunfällen, dennoch häufig gegeben: der Haushaltsführungsschaden. Bei Verkehrsunfällen, bei denen Personenschäden zu verzeichnen sind, entsteht in den meisten Fällen ein Haushaltsführungsschaden, der neben dem Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen ist.
Was ist der Haushaltsführungsschaden?
Ein Haushaltsführungsschaden entsteht, wenn die verletzte Person nicht mehr in der Lage ist, sich um den Haushalt zu kümmern. Der Haushaltsführungsschaden entsteht sogar unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird oder ob der Haushalt von Angehörigen oder Freunden übernommen wird, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1972 - Az.: VI ZR 111/71; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1973 - Az.: VI ZR 26/72.
Für den Fall, dass eine Haushaltshilfe eingestellt wird, müssen die tatsächlich angefallenen Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet werden, es sei denn, die Arbeiten im Haushalt hätten von den Kindern oder dem Ehepartner unentgeltlich erbracht werden müssen. Die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Haushaltshilfe, die von der Haftpflichtversicherung zu tragen sind, beinhalten den Bruttolohn und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Bei einer fiktiven Abrechnung des Haushaltsführungsschadens ist der Nettolohn der fiktiven Haushaltshilfe zu ersetzen.
Falls Angehörige oder Freunde den Haushalt regelmäßig übernehmen, ist ebenfalls der fiktive Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Ansprüche stehen dem bei dem Verkehrsunfall Verletzten zu, nicht aber der Person, die die Haushaltsführung übernimmt.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Haushaltsführung?
Folgende Tätigkeiten werden von der Haushaltsführung umfasst:
- Planung und Organisation des Haushaltes
- Reinigung des Haushaltes, der Wäsche und der Kleidung
- Einkauf von Lebensmitteln
- Zubereiten von Mahlzeiten
- Pflege und Betreuung von Familienmitgliedern
- Reparaturarbeiten
- Arbeiten im Garten
Höhe des Anspruches
Die Höhe des Haushaltsführungsschadens ist bei einer fiktiven Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO im Schätzungsweg zu beziffern.
Zur Bezifferung des Schadens wurden im Laufe der Zeit verschiedene Berechnungsmethoden entwickelt:
- Differenzmethode (fiktiver Haushaltsführungsschaden): Haushaltstätigkeiten vor und nach dem Unfall, Beeinträchtigungsfaktor (zeitlicher Arbeitsaufwand) und Stundenlohn (Nettolohn)
- Bezifferung des fiktiven Haushaltsführungsschadens nach der Tabelle von Schulz-Borck / Hofmann
- Hohenheimer Verfahren
Beweisbarkeit
Um den Haushaltsführungsschaden beweisen zu können, muss der Geschädigte bzw. die Geschädigte ausführlich vortragen, welche Haushaltstätigkeiten er oder sie vor dem Unfall durchgeführt hat und welche Tätigkeiten nun nicht mehr ausgeführt werden können. Im besten Fall sollten Zeugen die Art und den Umfang der vor dem Unfall durchgeführten Haushaltstätigkeiten bestätigen können.
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Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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