29. Mai 2026

Haftet die Bank bei aus dem Briefkasten gestohlener Debitkarte?

Viele Verbraucher gehen davon aus, dass sie für Schäden haften müssen, sobald mit ihrer Bankkarte Geld abgehoben wurde. Doch was gilt, wenn die Karte den Kontoinhaber niemals erreicht hat und bereits auf dem Postweg oder aus dem Briefkasten entwendet wurde? Mit genau dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu befassen.

In dem entschiedenen Fall eröffnete ein Verbraucher ein neues Girokonto bei einer Bank und überwies kurz darauf einen hohen Geldbetrag auf das Konto. Die zugehörige Debitkarte sollte ihm anschließend per Post zugesandt werden. Der Kontoinhaber verreiste jedoch kurz nach der Kontoeröffnung für mehrere Wochen ins Ausland.

Als er nach seiner Rückkehr den Briefkasten kontrollierte, stellte er fest, dass die angekündigte Bankkarte nie angekommen war. Gleichzeitig bemerkte er zahlreiche unberechtigte Abhebungen und Kartenzahlungen. Insgesamt fehlten mehr als 200.000 Euro auf dem Konto. Offenbar war die Karte auf dem Versandweg oder aus dem Briefkasten entwendet und anschließend von unbekannten Tätern missbraucht worden.

Die Bank verweigerte zunächst einen vollständigen Schadensausgleich. Sie war der Ansicht, der Kunde habe sich früher darum kümmern müssen, weshalb die Karte nicht angekommen sei. Außerdem habe er seinen Briefkasten nicht ausreichend kontrolliert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah dies jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts haftet ein Kontoinhaber grundsätzlich nicht für missbräuchliche Abbuchungen, wenn er die Bankkarte niemals erhalten hat. Eine Pflichtverletzung des Kunden liege in einem solchen Fall regelmäßig nicht vor. Wer nie im Besitz der Karte gewesen sei, könne auch keine Schutzpflichten hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung verletzen.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass Verbraucher ihren Briefkasten nicht fortlaufend überwachen müssen, um unmittelbar jede Postsendung zu entnehmen. Auch müsse nicht bereits nach wenigen Tagen bei der Bank nachgefragt werden, wenn eine angekündigte Karte noch nicht angekommen sei.

Für Betroffene ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Banken versuchen in vergleichbaren Fällen häufig, den Kunden ein Mitverschulden vorzuwerfen. Dabei wird beispielsweise behauptet, die PIN sei unsicher verwahrt worden oder die Karte sei nicht rechtzeitig gesperrt worden. Ob solche Vorwürfe rechtlich tatsächlich haltbar sind, muss jedoch immer sorgfältig geprüft werden.

Wenn Sie feststellen, dass mit einer Bankkarte unberechtigte Abbuchungen erfolgt sind, obwohl Sie die Karte nie erhalten haben oder Ihnen diese gestohlen wurde, sollten Sie schnell handeln.

Wichtig ist insbesondere:

• Lassen Sie die Karte und das Konto sofort sperren

• Erstatten Sie Strafanzeige

• Dokumentieren Sie sämtliche Abbuchungen und Kontobewegungen

• Fordern Sie die Bank schriftlich zur Rückerstattung auf

• Lassen Sie mögliche Ansprüche rechtlich prüfen

In vielen Fällen bestehen gute Chancen, unberechtigt abgebuchte Beträge von der Bank zurückzuerhalten. Maßgeblich ist häufig die Frage, ob Ihnen überhaupt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Beweislast liegt dabei regelmäßig bei der Bank.

Unsere Kanzlei unterstützt Betroffene bundesweit bei unberechtigten Kontoabbuchungen, Kartenmissbrauch und Problemen mit Banken oder Zahlungsdienstleistern wie PayPal. Wir prüfen Ihre Ansprüche, übernehmen die Kommunikation mit der Bank und setzen Rückforderungen außergerichtlich sowie vor Gericht durch.

Gerade bei hohen Schadenssummen oder komplizierten Sachverhalten empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Oft lassen sich Fehler vermeiden, die später die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren könnten.

Die telefonische Erstberatung in unserer Kanzlei ist kostenlos. Einen Termin können Sie bequem online vereinbaren.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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