11. Februar 2026

Haftet die Bank nach einem Schließfach-Einbruch und wie bekommen Sie Ihren Schaden ersetzt?

Für viele Menschen gilt das Bankschließfach als einer der sichersten Orte überhaupt. Wertsachen, Schmuck, wichtige Dokumente oder Erbstücke werden dort aufbewahrt, weil man sich vor Einbruch, Diebstahl oder Verlust im eigenen Zuhause schützen möchte. Umso größer ist der Schock, wenn genau dieser vermeintlich sichere Ort Ziel eines professionellen Einbruchs wird.

In einer nordrhein-westfälischen Großstadt kam es kürzlich zu einem besonders schweren Fall: Unbekannte Täter verschafften sich offenbar über ein benachbartes Gebäude Zugang zu einer Bankfiliale, drangen gezielt in den Tresorbereich vor und öffneten dort in großem Stil Schließfächer. Tausende Fächer wurden gewaltsam aufgebrochen. Zurück blieb ein Bild der Verwüstung mit aufgerissenen Kassetten, verstreuten Dokumenten und fehlenden Wertgegenständen. Zahlreiche Kundinnen und Kunden mussten feststellen, dass Bargeld, Schmuck, Edelmetalle oder persönliche Erinnerungsstücke verschwunden sind. Der Schaden geht in die Millionen.

Viele Betroffene stehen nun vor denselben Fragen: Wer ersetzt meinen Verlust? Wie weise ich überhaupt nach, was im Schließfach war? Und hafte ich selbst, wenn ich keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen habe?

Genau hier setzen die rechtlichen Möglichkeiten an.

Was bedeutet ein solcher Einbruch rechtlich für Sie als Schließfachkunde?

Ein Bankschließfach ist kein „rechtsfreier Raum“. Zwischen Ihnen und der Bank besteht ein Miet- bzw. Verwahrungsvertrag. Daraus ergeben sich für die Bank Schutz- und Sicherungspflichten. Sie darf nicht nur das Fach zur Verfügung stellen, sondern muss auch angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Diebstähle möglichst zu verhindern.

Kommt es dennoch zu einem Einbruch, stellen sich regelmäßig mehrere Haftungsfragen gleichzeitig.

Zum einen gibt es häufig eine vertraglich vereinbarte Grundversicherung. Viele Schließfachverträge enthalten eine pauschale Versicherungssumme, etwa für Bargeld oder Wertsachen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Diese Summe reicht jedoch in der Praxis oft nicht aus, wenn sich besonders wertvolle Gegenstände im Fach befanden.

Zum anderen kann eine eigene Hausrat- oder Zusatzversicherung greifen. Ob und in welchem Umfang diese leistet, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.

Schließlich kann auch eine weitergehende Haftung der Bank selbst in Betracht kommen, etwa wenn Sicherheitsmaßnahmen unzureichend waren oder organisatorische Versäumnisse vorliegen. Dann kommen Schadensersatzansprüche über die reine Versicherungssumme hinaus in Betracht.

Welche Ansprüche können Sie konkret geltend machen?

Als Geschädigter sollten Sie mehrere Anspruchsgrundlagen prüfen lassen.

Zunächst geht es um die Versicherungsleistung aus dem Schließfachvertrag. Hier muss geklärt werden, welche Summen abgesichert sind und welche Gegenstände überhaupt unter den Versicherungsschutz fallen. Nicht jede Police deckt beispielsweise Schmuck, Edelmetalle oder Sammlerstücke gleichermaßen ab.

Daneben kann Ihre private Versicherung eintrittspflichtig sein. Oft bestehen Überschneidungen oder Ergänzungen, die Laien nicht ohne Weiteres erkennen.

Darüber hinaus prüfen wir, ob Schadensersatzansprüche direkt gegen die Bank bestehen. Maßgeblich ist, ob die Bank ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Denkbar sind etwa unzureichende bauliche Sicherungen, fehlende Überwachung oder Organisationsmängel. In solchen Fällen kann die Haftung deutlich weiter gehen als die vereinbarte Versicherung.

Nicht zu unterschätzen ist auch die Beweisfrage. Sie müssen darlegen können, was sich im Schließfach befand und welchen Wert die Gegenstände hatten. Rechnungen, Fotos, Gutachten, Erbunterlagen oder Zeugenaussagen können hier entscheidend sein. Ohne eine saubere Dokumentation drohen Kürzungen oder Ablehnungen durch Versicherer.

Welche Rolle spielt das Strafverfahren?

In Fällen dieser Größenordnung ermittelt regelmäßig die Staatsanwaltschaft. Viele Betroffene werden als Zeugen vernommen. Dabei geht es vor allem um den Inhalt der Schließfächer und mögliche Hinweise auf den Tatablauf.

Eine solche Vernehmung ist für viele Menschen ungewohnt und belastend. Sie haben jedoch das Recht, sich beraten zu lassen und sich auf Ihre Aussage vorzubereiten. Auch hierbei unterstützen wir Sie, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie keine ungewollten Nachteile erleiden.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Warten Sie nicht ab, sondern werden Sie zeitnah aktiv.

Erstellen Sie eine möglichst genaue Liste aller im Schließfach aufbewahrten Gegenstände. Sammeln Sie Belege, Fotos und Kaufnachweise. Melden Sie den Schaden schriftlich bei der Bank und – falls vorhanden – bei Ihrer eigenen Versicherung. Notieren Sie Fristen und bewahren Sie sämtlichen Schriftverkehr auf.

Je früher rechtliche Unterstützung erfolgt, desto besser lassen sich Fehler vermeiden, die später nur schwer zu korrigieren sind.

Wie wir Sie als Kanzlei unterstützen können

Wir vertreten seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten bei komplexen Schadensfällen gegenüber Banken und Versicherungen. Für Sie übernehmen wir die vollständige Prüfung Ihrer Ansprüche, die Kommunikation mit der Bank und den Versicherern sowie – falls erforderlich – die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Forderungen.

Wir helfen Ihnen bei der Zusammenstellung der notwendigen Nachweise, bewerten realistisch die Höhe Ihres Schadens und setzen uns dafür ein, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung tatsächlich erhalten.

Sie müssen sich nicht allein durch Vertragsbedingungen, Formulare und juristische Schreiben kämpfen.

Die telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Einen Termin können Sie bequem online buchen. So erhalten Sie schnell eine erste Einschätzung zu Ihren Chancen und zum weiteren Vorgehen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie Ihre Situation unverbindlich prüfen. Gerade bei hohen Vermögenswerten lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Begleitung fast immer.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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