26. Mai 2023

Halter haften für ihre Hunde

Die Halterhaftung dürfte vorwiegend aus dem Straßenverkehr bekannt sein. Kommt bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch zu Schaden oder wird eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Kraftfahrzeugs unabhängig davon, ob er bei dem Verkehrsunfall anwesend war. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Eine solche Gefährdungshaftung gilt auch für den Tierhalter.

Die etwas versteckte Regelung in § 833 Satz 1 BGB besagt folgendes:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“

Die Rechtslage ist damit eindeutig. Wer beispielsweise im Park spazieren geht und überraschend von einem Hund gebissen wird, sollte sich jedenfalls wegen der Behandlungskosten eigentliche keine Sorgen machen dürfen. Jedoch taucht hier das Problem zwischen Recht haben und Recht bekommen auf. Während der Großteil der Hundebesitzer einsichtig ist bzw. es erst gar nicht zu einer Schädigung Dritter kommen lassen dürfte, gibt es auch genügend, die nicht zahlen wollen. Um dieses Problem zu überwinden, unterstützen wir Sie gerne.

Nicht in die Irre führen lassen sollte man sich von § 833 Satz 2 BGB:

„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wenn wir heute von einem Haustier sprechen, meinen wir in der Regel sogenannte Luxustiere. Luxustiere werden zur Freude des Halters gehalten, dienen aber keinem beruflichen Zweck. Damit fallen sie auch nicht unter die Vorschrift des § 833 Satz 2 BGB. Im Falle von Nutztieren kommt hingegen keine Gefährdungshaftung in Betracht. Wer von der Kuh des Landwirts gebissen wird, muss zwar nicht das Verschulden des Landwirts nachweisen, jedoch kann sich dieser dahingehend entlasten, dass er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden.

In unseren kostenlosen Erstberatungsgesprächen erörtern wir mit Ihnen gemeinsam, welche Ansprüche Ihnen zustehen und welches weitere Vorgehen sinnvoll ist. Neben Schadensersatzansprüchen kommt häufig auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Da auch die Beschädigung von Sachen von der Vorschrift des § 833 Satz 1 BGB gedeckt ist, ist auch ein Schadensersatzanspruch wegen eines zerbissenen Schuhs möglich. Der eigene Hund wird ebenfalls geschützt. Wenn Sie selbst einen Hund haben, und dieser wird von einem anderen Hund gebissen, können Sie auch die Behandlungskosten für Ihren Hund ersetzt verlangen. Wichtig ist, dass Sie sich von dem Arzt eine Rechnung ausstellen lassen, auf der die erforderlichen Behandlungskosten aufgelistet sind. Auch sollten Sie sich von dem Hundebesitzer Name und Anschrift des Hundehalters geben lassen.

Neben dem Tierhalter haftet nach § 834 BGB auch der Tieraufseher:

„Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wie der Halter von Nutztieren, haftet auch der Tieraufseher für vermutetes Verschulden. Das bedeutet, dass sich der Tieraufseher – anders als der Tierhalter – entlasten kann, wenn er seiner Aufsichtspflicht über das Tier Genüge getan hat. Die Haftung des Tieraufsehers ist somit vergleichbar mit der des Fahrzeugführers. Auch dieser kann sich dahingehend entlasten, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist.

Es sei noch darauf hinzuweisen, dass die §§ 833, 834 BGB sämtliche Tiere erfassen. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob man von einem Hund, einer Katze oder einem Hamster gebissen wird. Erforderlich ist, dass eine sogenannte spezifische Tiergefahr vorlag. Ob eine solche in Ihrem Fall gegeben war, erörtern wir gerne mit Ihnen gemeinsam.  

Falls Sie Schäden durch ein Tier erlitten haben, zögern Sie nicht und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin

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