23. September 2023

Harmlose Äußerung? Oder Grund für eine fristlose Kündigung? – Auf jeden Fall kurios!

Mitunter sind die Sachverhalte, über die die Arbeitsgerichte zu entscheiden haben, durchaus unterhaltsam – zumindest für Außenstehende. Zwei kuriose Rechtsfälle zu Äußerungen von Angestellten und deren Folgen können Sie hier nachlesen.

Beleidigung der Freundin des Chefs oder einfaches Verschätzen?

Die 19-Jährige Frau H. absolvierte in einer Rechtsanwaltskanzlei eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten.

Eines Tages zeigte ihr der Kanzleiinhaber ein Foto seiner Lebensgefährtin und bat die Auszubildende darum deren Alter zu schätzen.

Frau H. kam diesem Wunsch nach und gab das Alter mit „ungefähr 40“ an – ein folgenschwerer Fehler!

Tatsächlich war die Freundin des Rechtsanwalts erst 31 und er war so dermaßen erbost über die Fehleinschätzung der Auszubildenden, dass es erst zu einem heftigen Streit kam und er der Auszubildenden anschließend fristlos kündigte.

Frau H. reichte Kündigungsschutzklage ein, so dass das Arbeitsgericht Mannheim über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu entscheiden hatte.

Das Gericht teilte dem Rechtsanwalt sehr deutlich mit, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er sich durch die falsche Altersschätzung so sehr beleidigt gefühlt habe und dass dies ganz offensichtlich kein Grund für eine fristlose Kündigung sei.

Gleichwohl einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da Frau H. sich bereits eine andere Arbeitsstelle mit einem weniger empfindlichen Chef gesucht hatte – vermutlich eine sehr weise Entscheidung.

 

Abmahnung als Aprilscherz? Der Arbeitgeber jedenfalls fand es weniger lustig

Herr R. war gelernter KFZ-Meister und in einem Autohaus als Berater im Kundendienst tätig. Über die Jahre erhielt er dort immer wieder mal eine Abmahnung, da er die Vorgaben des übergeordneten Serviceleiters nicht einhielt.

Da sich die Probleme in der Werkstatt häuften, erlies der Vorgesetze die Anweisung, dass bei jedem eingehenden Kundenfahrzeug eine Direktannahmecheckliste zu führen sei.

Dem widersetze sich Herr R. über Monate hinweg konsequent und sammelte in der Folge weitere Abmahnungen. Nicht nur weil er die Anweisung nicht umsetzte, sondern auch, weil er bereits die Gegenzeichnung der zu dieser Anweisung ergangenen Schreiben verweigerte und zum Teil mit eigenen handschriftlichen Bemerkungen versah.

Es kam zu einem Gespräch zwischen Herrn R. und seinem Vorgesetzten. Der mehrfach abgemahnte Mitarbeiter erwartete eine weitere Abmahnung und eröffnete das Gespräch mit den Worten „Wollen Sie wieder einmal einen April-Scherz verteilen?“.

Dem Serviceleiter war jedoch nicht zum Scherzen zumute und Herr R. erhielt noch am selben Tag eine fristlose Kündigung, gegen die er dann gerichtlich vorging.

Allerdings teilte auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, welches über den Fall in zweiter Instanz zu entscheiden hatte, nicht den Humor des Herrn R.

Es entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam war, da Herr R. sich trotz zahlreicher Abmahnungen den zulässigen Arbeitsanweisungen widersetzte und nicht bereit war diese zukünftig zu befolgen.

Dies habe er auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Abmahnungen als „April-Scherz“ bezeichnete und damit deutlich gemacht hat, dass er diese nicht ernst nimmt.

So wurde aus dem vermeintlichen April-Scherz Ernst und Herr R. verlor seinen Arbeitsplatz.

 

Die beiden Fälle zeigen, dass absolut harmlose oder zumindest harmlos gemeinte Äußerungen folgenreich sein können und Worte manchmal eine ungeahnte Wirkung entfalten. Doch nicht jeder verletzte Stolz rechtfertig arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Wenn Sie Fragen zu der Rechtmäßigkeit von Äußerungen haben, können Sie sich sehr gerne an uns wenden.

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von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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