20. Mai 2020

Hilfe - Risikolebensversicherung zahlt nicht

Immer wieder beschäftigen uns Fälle, bei denen Lebensversicherungen nicht zahlen wollen. Der Versicherungsfall ist hier ein Todesfall. Das ist schon tragisch genug. Im Versicherungsfall rechnet man dann besonders damit, dass die abgeschlossene Risikolebensversicherung einem zur Seite steht. Doch die Realität sieht leider anders aus. Anstatt beanstandungslos zu leisten, suchen die Versicherungen nicht selten nach Gründen, um die Versicherungssummen nicht zahlen zu müssen.

Wie versuchen Versicherungen sich zu drücken?

Sehr oft wird von den Versicherungen der Rücktritt erklärt, weil angeblich Angaben zum Gesundheitszustand bei Abschluss der Versicherung nicht richtig gemacht worden sind.

Beispielsweise wird die Frage zum Nikotinkonsum (Sind Sie Raucher?) in den letzten 12 Monaten wahrheitsgemäß mit „Nein“ beantwortet.

In unserem aktuellen Beispielsfall wird später dann der Hausarzt des Verstorbenen befragt. Der Hausarzt erklärt gegenüber der Versicherung, dass der Verstobene Raucher war. Wie kommt er darauf? Bei der Erstanamnese vor etlichen Jahren - auch Jahre vor Abschluss der Lebensversicherung - hatte der Patient angegeben, dass er geraucht hat. Tatsächlich war er aber schon Jahre vor Abschluss der Versicherung Nichtraucher geworden.

Die Auskunft des Hausarztes ist unzutreffend, da sie nichts über den Tabak-Konsum in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsabschluss aussagt.

Für die Versicherung stellt diese Auskunft jedoch einen Grund für die Erklärung des Rücktritts dar und die Versicherungsleistung wird verweigert.

Was kann man dagegen tun?

Kämpfen ist die richtige Antwort. Denn: „Wer kämpft, kann gewinnen. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ In vielen Fällen ist der Rücktritt nicht wirksam.

Beweispflicht des Versicherers

Nicht jede Angabe berechtigt die Versicherung zum Rücktritt. Die Versicherung muss nachweisen, dass

  • die Angaben des Versicherten tatsächlich fehlerhaft sind und
  • dass die streitige Angabe von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gemacht wurde.

In dem Beispiel mit dem Nikotinkonsum kann die Versicherung auch weder den Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachweisen, obwohl der Hausarzt den Nikotinkonsum bestätigt hat. Die Auskunft des Hausarztes ist nur zum Zeitpunkt der Erstanamnese vor etlichen Jahren richtig. Über den Konsum in den letzten 12 Monaten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung gibt die Auskunft nichts her.

Die Angabe des Versicherungsnehmers ist also richtig, da er mehrere Jahre vor dem Vertragsschluss mit der Versicherung mit dem Rauchen aufgehört hat. Der Rücktritt des Versicherers geht ins Leere.

Kausalität zwischen Falschangabe und dem Versicherungsfall

Auch wenn Versicherte Angaben aus Verzweiflung, Angst oder Scham falsch gemacht haben, heißt es noch nicht, dass die Versicherung nicht mehr leisten muss.

Gemäß § 21 Abs. 2 VVG gibt es keine Befreiung von der Leistungspflicht, wenn die Falschangabe für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich war.

Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:
Angegeben wurde bei Unterzeichnung des Versicherungsvertrages, dass es keine Depressionen gab, obwohl der Versicherungsnehmer tatsächlich Depressionen hatte. Er verschwieg seine Krankheit, weil sie ihm unangenehm war. Die Todesursache (=Eintritt des Versicherungsfalles) ist dagegen eine Krebserkrankung.

Wieder versucht die Lebensversicherung nicht zahlen zu müssen und beruft sich auf falsche Angaben bei Vertragsschluss.
Tatsächlich gibt es aber keinen Zusammenhang zwischen der falschen Angabe im Vertrag und der Todesursache.
Eine solche "mangelnde Kausalität" müssen allerdings die Versicherungsnehmer bzw. die Bezugsberechtigten beweisen.

Dieses vereinfachte Beispiel dient lediglich der Darstellung der Problematik. Eine Prüfung Ihres Sachverhalts im Einzelfall ist erforderlich.

 

Wie in Ihrem Fall strategisch am besten vorgegangen wird, muss individuell geprüft werden. Wir beraten Sie gerne hierzu. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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