Hinweis des AG Düsseldorf - Bearbeitungsgebühren unzulässig
Bereits am 18.04.2013 hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem von uns geführten Prozess einen erfreulichen Hinweisbeschluss erlassen.
Zum Aktenzeichen 55 C 1821/13 erklärte das Gericht:
Das Gericht weist darauf hin, dass es der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr als allgemeine Geschäftsbedingung ansieht, die gemäß § 307 BGB unwirksam ist, weil die Beklagte sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung eigenen Aufwand während der Vertragsanbahnung vergüten lässt.
Wer in Düsseldorf z.B. gegen die dort ansässige Targobank klagt, sollte auch diesen Artikel lesen.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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