08. Juli 2019

Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Für gewöhnlich haben Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und entsprechend sichere Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. So müssen bei  mehr als 35 Grad Celsius kühle Getränke bereitgestellt und die Bekleidungsvorschriften gelockert werden.

Die Arbeitsstättenverordnung

Werden in einem Arbeitsraum mehr als 35 Grad gemessen, kann unter bestimmten Umständen von keinem Mitarbeiter verlangt werden, sich dort zu Arbeitszeiten weiter aufzuhalten.

Hier gilt die Arbeitsstättenverordnung. Diese schreibt vor, dass die Raumtemperatur nicht auf über 26 Grad steigen sollte, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Werden Temperaturen von mehr als 30 Grad erreicht, ist der Chef dazu verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern nachzukommen.

Ab 30 Grad Celsius muss der Arbeitgeber definitiv tätig werden und versuchen, durch geeignete Maßnahmen die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer erträglicher zu gestalten. Er kann beispielsweise vermehrtes Lüften anordnen, einen Ventilator bereitstellen, eine gelockerte Kleidungsvorschrift vorschreiben, gekühlte Getränke anbieten, kürzere Arbeitszeiten oder aber angepasste Arbeitszeiten anordnen.

Die absolute Grenze für die Lufttemperatur im Raum liegt bei 35 Grad. Wird dieser Wert überschritten, ist der Raum nicht mehr ohne Weiteres als Arbeitsraum geeignet, es sei denn, der Arbeitgeber stellt Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung zur Verfügung.

Fernbleiben ist nicht erlaubt

Einfach der Arbeit fernbleiben dürfen Sie jedoch nicht. Ein Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich nicht selber Hitzefrei geben. In dem Fall kann der Arbeitgeber die üblichen Arbeitgebermaßnahmen wie Abmahnung, Kündigung und gegebenenfalls die Kürzung der Vergütung ergreifen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechen und Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten Ihnen gegenüber nicht nachkommt, stehen wir Ihnen gerne in einem kostenlosen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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