06. Februar 2018

Höchstrichterliche Rechtsprechung im Kampf gegen verbotenes Online-Glücksspiel

Zahlreiche Presseberichte in der letzten Zeit haben für bundesweite Aufklärung gesorgt: Online-Glücksspiel ist in Deutschland verboten, obwohl dafür im Internet sowie auch im Fernsehen nach wie vor intensiv geworben wird.

Seit 2008 ist dieses Verbot im Glücksspielstaatsvertrag niedergelegt. In § 4 Abs. 4 GlüStV heißt es wie folgt:

„(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV)

Diese Regelung ist wohl dafür ursächlich, dass es keine Onlineglücksspielanbieter mit Sitz in Deutschland gibt. Onlineglücksspielanbieter verlagern ihren Sitz regelmäßig ins europäische Ausland, wie z.B. Malta, Gibraltar usw. Von dort aus wird dann der deutsche Markt via Internet bedient. Hierbei berufen sich die Glücksspielunternehmen auf die sog. Dienstleistungsfreiheit, die europarechtlich garantiert wird.

Das Verbot des Online-Glücksspiels ist kein Rechtsprodukt „Made in Germany“. Dieses Verbot gibt es auch in anderen EU-Ländern wie z.B. Portugal und es war bereits Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Im Folgenden nur: EuGH).

Bereits im Jahre 2009 hat der EuGH bestätigt, dass das portugiesische Online-Glücksspiel-Verbot mit der europarechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG vereinbar ist.

In diesem Urteil stellte der EuGH zunächst fest, dass das Online-Glücksspiel-Verbot die Dienstleistungsfreiheit tatsächlich beschränkt. Diese Beschränkung kann allerdings aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Solche zwingende Gründe des Allgemeinintereses sieht der EuGH in der Bekämpfung der Kriminalität. Glücksspiele bergen nämlich eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten:

„(63) Dazu ist festzustellen, dass die Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein kann, der geeignet ist, Beschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten.“ ...

"(70) Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.“ (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 – C 42/07 -)

In § 1 GlüStV werden die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages statuiert. Gemäß § 1 Nr. 4 GlüStV ist sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Deshalb war es auch kein Wunder, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26.10.2017 in Einklang mit dieser EuGH-Rechtsprechung bestätigt hat, dass das Online-Glücksspielverbot wirksam ist. Dieses Verbot umfasst auch Onlinesportwetten, wenn keine erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist.

Da diese Entscheidung noch nicht veröffentlicht ist, zitieren wir auszugsweise aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die sehr eindeutig ist:

„Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glückspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiel im Internet bekämpft werden.“ (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2017 vom 27.10.2017 zu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14.16 –)

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen. Die Entscheidung stellt einen Meilenstein im Kampf gegen das illegale Glücksspiel dar. Diese Entscheidung ist nunmehr nicht nur für die Glücksspielanbieter ein „Dorn im Auge“, sondern auch für die Banken und Zahlungsdienstleister wie PayPal, Sofortüberweisung, Giropay usw.

Wenn das Verbot für das Onlineglücksspiel zulässig ist, ist konsequenterweise auch das Mitwirkungsverbot an Zahlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zulässig.

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken, PayPal, Sofortüberweisung, Giropay usw. vorgehen.

Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung!

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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