04. Oktober 2019

Illegales Online-Glücksspiel: Skrill nimmt Berufung zurück

Wir berichteten bereits, dass wir einen Prozess gegen den Londoner Zahlungsdienstleister Skrill Ltd. im Zusammenhang mit illegalem Onlineglücksspiel führen. Den Artikel dazu finden Sie hier.

Nach unseren Recherchen bietet Skrill Ltd. zwei Zahlungsmethoden an:

  • Zahlungen über ein Skrill-Konto und
  • Zahlungen über „Rapid Transfer“ (Zahlung direkt vom Hausbankkonto ohne Skrill-Konto).

In dem von uns geführten Prozess wurde festgestellt, dass Skrill Ltd. die Zahlungsaufträge nicht auftragsgemäß ausführt. Die beauftragte Zahlung über „Rapid Transfer“ wurde nachweislich im Hintergrund trotzdem über ein Skrill-Konto ausgeführt. Da dies nicht dem Auftrag des Kunden entsprach, konnte Skrill Ltd. ihren Zahlungsanspruch gegen den Kunden nicht substantiiert nachweisen. Die Klage von Skrill Ltd. wurde hauptsächlich aus diesem Grund abgewiesen. Skrill Ltd. hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Berufung zurückgenommen

Kürzlich wurde uns vom Gericht mitgeteilt, dass die Berufung zurückgenommen wurde. In Vorbereitung auf das Berufungsverfahren hatte sich herausgestellt, dass Skrill Ltd. nicht in der Unternehmensdatenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingetragen ist.

Bevor Banken, Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherer oder Pensionsfonds ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen können, benötigen sie eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die aus einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammen. Das heißt aber nicht, dass diese Unternehmen ihre Dienste ohne Weiteres anbieten dürfen. Sie haben sich dennoch bei der BaFin anzumelden, falls sie in Deutschland im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend oder mit einer Niederlassung tätig werden wollen. Man spricht hier vom Notifikationsverfahren oder auch „Europäischen Pass“.

Skrill Ltd. nicht in Unternehmensdatenbank der BaFin

Welche Unternehmen eine Erlaubnis besitzen, notifiziert sind oder eine Repräsentanz in Deutschland unterhalten, ist der Unternehmensdatenbank der BaFin zu entnehmen. Da Skrill Ltd. in dieser Unternehmensdatenbank nicht eingetragen ist, vertreten wir die Auffassung, dass Zahlungsdienste von Skrill Ltd. für deutsche Kunden – unabhängig von dem Mitwirkungsverbot im Zusammenhang mit dem illegalen Onlineglücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 – unzulässig sind.

Gerne helfen wir auch Ihnen dabei, Ihr in illegalen Online-Casinos verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken und Zahlungsdienstleister vorgehen, über die Sie  Ihre Einsätze bezahlt haben. Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen in einem kostenlosen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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