20. Januar 2021

Insolvenzverfahren: Was bedeutet die Anfechtung?

Aufgrund der niedrigen Zinsen lohnen sich viele Sparverträge nicht mehr. In den letzten Jahrzehnten ist die Geldanlage in Gesellschaftsbeteiligungen bei vielen Kapitalanlegern beliebter geworden. Es wird mit Renditen gelockt, die bei Spareinlagen nicht generiert werden können. Dabei gilt: je höher die Zinsversprechen, desto höher auch die Risiken.

Ein oft unbekanntes Risiko: Anfechtung nach Insolvenz

Nachdem das Geld investiert ist und vielleicht auch schon die ersten Ausschüttungen gezahlt oder die Beteiligung sogar beendet wurde, erfährt der Anleger aus den Nachrichten oder per Post, dass das Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt hat. Das zuständige Amtsgericht eröffnet nach Überprüfung des Antrags das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter.

Ein Insolvenzverwalter hat viele Rechte und Pflichten. Insbesondere für Anleger ist die Insolvenzanfechtung von Interesse. Gemäß §§ 129 ff. Insolvenzordnung kann ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, anfechten und erfolgte Zahlungen zurückfordern. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Insolvenzgläubiger benachteiligt sind.

Gründe für die Anfechtung

Es gibt unterschiedliche Rechtshandlungen, die angefochten werden können. Für Anleger ist § 134 der Insolvenzordnung besonders relevant. Danach können Zahlungen angefochten werden, die bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Die Zahlung muss dabei als unentgeltliche Leistung des insolventen Unternehmens gelten.

Insolvenzverwalter handeln im Interesse der Insolvenzmasse und versuchen oftmals so viel wie möglich über eine Anfechtung zur Masse zu ziehen. Häufig geht es dabei besonders um Ausschüttungen und Rückzahlungen von Einlagen, die erfolgten bevor bekannt war, dass das Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig ist. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird dann festgestellt, dass das Unternehmen zum Auszahlungszeitraum schon gar keine Gewinne mehr erwirtschaftet hat. Deshalb sollen die Renditen und je nach Fall auch die zurückgewährte Einlage wieder zurückgezahlt werden. Die Rechtsprechung spricht von Scheingewinnen und von Scheinauseinandersetzungsguthaben.

Was können Sie tun?

Häufig wird ein Anleger von der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter überrascht. Manchmal liegt das Ende der Anlage auch bereits einige Jahre zurück. Mit der Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters geht regelmäßig eine Zahlungsaufforderung einher. Mit dieser können Sie sich gerne an uns wenden. Wir überprüfen, ob die Anfechtung berechtigt erfolgte und ob Sie die Rückzahlung tätigen müssen und geben Ihnen eine Einschätzung zu Ihrem Fall. Zahlungsaufforderungen können wir abwehren oder erheblich reduzieren.

Gerne beraten wir Sie zu der besten Möglichkeit in Ihrem Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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