Ist die Erhöhung von Wertpapiertransaktionskosten aufgrund des Verweises auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis in AGB wirksam?
Am 27.04.2021 stellte der Bundesgerichtshof klar (Urteil v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20), dass von Banken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzte Klauseln, welche die Zustimmung eines Kunden fingieren, unwirksam sind.
Die vielbeachtete und kontrovers diskutierte Entscheidung löste ein Beben innerhalb der Finanzbranche aus. Denn üblich war in der Praxis, dass die Banken die Kontoführungsgebühren einseitig erhöhten. Der Kunde konnte laut einer Bestimmung in den AGB dieser Regelung binnen einer bestimmten Frist widersprechen. Geschah dies nicht, galt die Zustimmung zur Preiserhöhung als erteilt.
Gilt die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts für die Erhöhung der Preise bei Wertpapieraufträgen über ein Aktiendepot? Kann hier durch Bestimmungen in den AGB eine Zustimmung fingiert werden? Oder liegt eine konkludente Zustimmung durch den Abschluss eines Wertpapierkaufs, oder -verkaufs vor? Gilt letzteres, auch wenn man die Preiserhöhung durch das Finanzinstitut gar nicht registrierte?
All diese Fragen stellen sich in einem durch unsere Kanzlei betrauten Verfahren – nun ist eine Entscheidung des BGH unumgänglich.
Quo vadis BGH?: Ist die Erhöhung von Wertpapiertransaktionskosten aufgrund des Verweises auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam?
Wie einleitend bereits erwähnt hat der BGH bereits entschieden, dass eine Zustimmung zur Erhöhung von Kontoführungsgebühren nicht fingiert werden kann. Es gilt der rechtliche Grundsatz, dass Schweigen als ein rechtliches Nullum zu qualifizieren ist. D.h. eine Zustimmung zur Vertragsanpassung muss ausdrücklich erfolgen – ansonsten müsste man aktiv gegen eine Änderung vorgehen, was das Gesetz nicht vorsieht.
Nahezu identisch liegt der Fall bei Wertpapierdepots. Viele Banken nutzen hierbei eine Klausel, welche hinsichtlich der Preise für eine Wertpapiertransaktion auf ein separat einsehbares Preis-/Leistungsverzeichnis verweist. Die Preise in besagten Preis- und Leistungsverzeichnissen werden nach Bedarf vom Kreditinstitut erhöht. Diese Erhöhung wird von den Kunden in der Regel zunächst nicht registriert, sondern fällt erst bei der Abrechnung durch die Bank auf.
Doch selbst wenn eine solche Erhöhung schon vor dem Abschluss einer Transaktion bemerkt wird, stellt sich die Situation für den betroffen Inhaber des Wertpapierdepots mehr als unbefriedigend dar.
Ist man mit dem neuen Preis nicht einverstanden und entschließt sich aufgrund dessen gegen einen Aktienkauf, oder -verkauf, geht dies ggf. mit wirtschaftlichen Einbußen einher.
Auch der Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut, um dort ein Depot zu eröffnen, stellt faktisch keine praktikable Lösung dar. Denn ein Depotübertrag dauert in der Regel zwischen zwei und acht Wochen. Viel zu viel Zeit, um auf die Schwankungen des Aktienmarkts adäquat reagieren zu können.
Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, ob besagte Klauseln, welche auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis verweisen einer sog. AGB-Kontrolle standhalten.
Außerdem, wäre es alternativ einer Bank nicht auch zuzumuten, ihre Kunden mit ausreichend zeitlichen Vorlauf ausdrücklich z.B. postalisch oder via E-Mail über die geplante Preiserhöhung zu informieren und die benötigte Zustimmung einzuholen?
Oder muss die Durchführung eines Wertpapiergeschäfts als konkludente Annahme der ausgewiesenen Preisliste verstanden werden?
Wir sind der Auffassung, dass Klauseln, welche auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis verweisen, nicht wirksam sind. Aus den oben erwähnten Gründen, stellt diese Geschäftspraxis nach unserer Auffassung ebenso eine unwirksame einseitige Erhöhung dar.
Ob sich die Reichweite der BGH-Entscheidung vom 27.04.2021 auch auf die dargestellte Konstellation eines Wertpapierdepots erstreckt, wird das höchste Gericht nun selbst beantworten.
Sollte der BGH unserer Rechtsauffassung folgen, wäre dies eine weitere begrüßenswerte Stärkung der Verbraucherrechte.
Haben Sie ein bankrechtliches Problem? Zögern Sie nicht und nutzten Sie unsere kostenlose Erstberatung!
Benedikt Nilges
Angestellter Rechtsanwalt
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.