Ist eine „passgenaue“ Krankschreibung nach Kündigung wirksam und sichert sie Ihren Anspruch auf Lohn?
Es passiert in der Praxis häufig, ein Arbeitnehmer wird gekündigt — kurz darauf legte er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor.
Der Arbeitgeber zweifelt die Krankschreibung an, da die AU exakt am Beginn des noch offenen Resturlaubs endet und daher „passgenau“ die Kündigungsfrist abdeckt.
Daraufhin verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, da er Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hat.
Darf er das?
Ein Arbeitsgericht hat nun entschieden:
Mit Urteil vom 18. November 2025 (Az. 3 SLa 138/25) erkannte das Gericht den hohen Beweiswert der AU an. Dem betroffenen Arbeitnehmer wurde der Lohn trotz der zweifelhaften da „passgenauen“ Krankschreibung zugesprochen.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche AU grundsätzlich ausreichen, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen – auch wenn sie zeitlich unmittelbar an eine Kündigung und den Resturlaub angrenzt. Zweifel des Arbeitgebers allein – etwa wegen der zeitlichen Nähe – reichen nicht ohne Weiteres aus, um den Beweiswert zu erschüttern. Nur wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen darlegt, die ernsthafte Zweifel begründen, ist der Beweiswert der AU erschüttert. In diesem Fall läge die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer.
Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten als Betroffene/r
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind – also nach Kündigung eine AU vorlegten und die Lohnfortzahlung verweigert wurde –, können Sie wie folgt vorgehen:
- Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihre AU ordnungsgemäß ausgestellt ist (Datierung, Ärztin/Arzt, Ruhen der Arbeitsfähigkeit, Dauer etc.) und ob der Arbeitgeber konkrete Zweifel mit Tatsachen begründet hat.
- Liegt eine „passgenaue“ Krankschreibung vor, die sich exakt an Kündigung und Resturlaub anschließt, stellt dies nicht automatisch einen Ausschlussgrund dar – die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
- Wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung verweigert, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen.
Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung an
In unserer Kanzlei prüfen wir für Sie, ob Ihre AU korrekt war und ob der Arbeitgeber berechtigt war, Zweifel anzumelden. Wir begleiten Sie bei der Vorbereitung und Einreichung einer Klage auf Entgeltfortzahlung und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.
Unsere telefonische Erstberatung ist für Sie kostenlos. Gerne können Sie hierfür online einen Termin buchen.
Jetzt handeln – nehmen Sie Kontakt auf
Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden und der Arbeitgeber Ihre Krankschreibung ignoriert oder Ihre Lohnfortzahlung verweigert hat, lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte prüfen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Ersteinschätzung – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Anna-Christina vom Brocke
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.
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