20. Februar 2018

Jameda: Erfolg für Ärzte nur von kurzer Dauer

Eine Ärztin aus Köln wollte nicht mehr auf dem Ärzte-Bewertungsportal Jameda gelistet werden. Sie fühlte sich durch Werbung für Kollegen benachteiligt und nicht neutral behandelt. Der Bundesgerichtshof urteilte für die Ärztin. Das Arzt-Profil muss gelöscht werden. Der Erfolg wird aber wohl nur von kurzer Dauer sein.

Rechtsanwalt Guido Lenné: "Ich erwarte, dass betroffene Bewertungsportale wie jameda, ihr Geschäftsmodell kurzfristig modifizieren werden, so dass die Profile rechtsprechungskonform erhalten bleiben können."

Wenn Sie Hilfe bei schlechten Bewertungen im Internet benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

Der Weg durch die Rechtsprechung kann steinig sein:
Das Landgericht hatte die Klage der Kölner Ärztin abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter und hatte nun Erfolg:

Wir zitieren aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.

Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.

Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

Sind Sie von negativen Bewetrungen im Internet betroffen? Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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