11. Juli 2015

LG Düsseldorf: Individualbeiträge der Targobank unzulässig - Geld zurück fordern

Bereits zu Beginn des Jahres und zuletzt im Mai hatten wir darüber berichtet, dass der neue sogenannte "laufzeitunabhängige Individualbeitrag" der Targobank von zahlreichen Gerichten als unzulässig beurteilt wird. Kunden können danach gezahlte Beiträge von der Targobank zurückverlangen. Jetzt hat auch das Landgericht Düsseldorf - dort ist der Sitz der Targobank - die Gebühr für unzulässig erklärt. Damit könnte eine erneute Forderungswelle losrollen.

Nachdem die Rechtsprechung zum Thema Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen in den letzten Jahren gekippt war und letztlich im Mai 2014 der Bundesgerichtshof in einem von uns geführten Prozess zu Gunsten der Verbraucher entschieden hat, dass diese Gebühren unzulässig sind, haben einige Banken Überlegungen angestellt, wie sie die Regelung umgehen können. Kreativ dabei hat sich die Targobank gezeigt. Diese benannte die Bearbeitungsgebühr einfach um in „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“.

Ob die Targobank den "laufzeitunabhängigen Individualbeitrag" jetzt noch kassiert, nachdem auch das Landgericht Düsseldorf die Gebühr für unzulässig erklärt hat, ist uns derzeit unbekannt.

Wir raten Kunden aber jedenfalls gezahlte Beiträge zurückzufordern. Einen Musterbrief können Sie hier anfordern:

 

Achtung: Ein „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ der im Jahr 2012 gezahlt wurde, muss bis zum 31.12.2015 in verjährungshemmender Weise - also notfalls auch gerichtlich - zurückgefordert werden, wenn der Anspruch nicht verjähren soll.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne!

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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